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Hundert Jahre Völkermord: Von der Last des Erinnerns und von dem Recht auf Entschädigung

Von Theo Kneifel

2004: Hundert Jahre Völkermord an den Herero, Damara und Nama durch die deutschen Schutztruppen im damaligen Deutsch-Südwestafrika. Diesem ersten deutschen Genozid fielen nach Angaben namhafter Historiker etwa 80% der Herero, 50% der Nama und ein Drittel der Damara zum Opfer. Die Gesamtzahl schwankt zwischen 40.000-90.000 Opfern.

2004: Zugleich Gedenkjahr für 120 Jahre seit der historischen Berliner Afrika-Konferenz von 1884-1885, einberufen von Bismarck, auf der unter dem Vorwand der Zivilisierung der Völker Zentralafrikas und der Bekämpfung der Sklaverei der Freistaat Kongo als Privatreich von König Leopold I von Belgien von den europäischen Kolonialmächten und den USA abgesegnet wurde. Die Konferenz war Auftakt für die darauffolgende Aufteilung Afrikas unter den europäischen Kolonialmächten und Beginn von “Hundertzwanzig Jahren Grausamkeit” an den Völkern des Kongobeckens. Allein in den Jahren 1884 bis zur Überschreibung des Freistaats Kongo an die belgische Regierung im Jahre 1908 forderte dieses fast vergessene Menschheitsverbrechen nach Angaben des belgischen Historikers Jules Marchal zehn Millionen Tote.

Verdrängte Schuld

“Wer keine Erinnerung hat, hat keine Zukunft”. Dieses Wort von Primo Levi hat zentrale Bedeutung für die hundertjährige weitgehende Verdrängung des dunklen und grausamen Kapitels von über dreißigjähriger deutscher Kolonialgeschichte im deutschen öffentlichen Bewusstsein bis heute. Auch heute gilt die deutsche Kolonialzeit weitgehend als kurze Episode, welche insgesamt als eine Art Entwicklungshilfe einzustufen ist, da sie den traditionell verfeindeten und primitiven Stämmen die Segnungen der westlichen Zivilisation und christlicher Religion bescherte. Dahinter steht auch heute noch das hegelsche Motiv eines “geschichtslosen” Afrika, welches im Vergleich zur westlichen Zivilisation eine niedrigere Entwicklungsstufe des absoluten Geistes darstellt.

Die Jahrestage des Völkermords an den Herero, Damara und Nama sowie der Einberufung der Berliner Konferenz durch Bismarck am 15. November 1884 sind eine Chance, ein Stück deutscher Erinnerungsarbeit zu leisten, welche die deutsche Kolonialzeit und die in deutschem Namen verübten Verbrechen in Deutsch-Südwestafrika, in Kamerun, Togo und bei der brutalen Niederschlagung des Maji-Maji-Aufstands im damaligen Deutsch-Ostafrika im Jahre 1905 als integralen Bestandteil deutscher Geschichte begreift. Deren Spuren sind auch heute noch lebendig, in Form von tiefsitzendem latenten wie offenem Rassismus und, trotz anderslautender Rhetorik, in Form einer massiven Indifferenz von deutscher Politik und Wirtschaft gegenüber den Ländern des subsaharischen Afrika.

Es rächt sich, eine traumatische Vergangenheit nicht aufzuarbeiten und sich ihr nicht zu stellen. “Wer die Vergangenheit verdrängt, ist dazu verdammt, diese zu wiederholen”. Dieses Wort des amerikanischen Philosophen George Santayana gilt nicht nur für die Wiederholungszwänge unaufgearbeiteter Traumata im Leben von Individuen, sondern analog wohl auch für die kollektive Psyche und politische Kultur von nationalen Identitäten. Namhafte Historiker der jüngeren Generation, die sich mit dem Völkermord an den Herero beschäftigen, wie Jürgen Zimmerer und Henning Melber, stellen, ohne die Singularität der Shoa zu leugnen, geschichtliche Kontinuitäten zwischen dem “ersten von den Deutschen verübten Völkermord” und der Vernichtung der Juden im Dritten Reich her.

Diese Kontinuitätslinie aufgrund unaufgearbeiteter Vergangenheit ließe sich noch durch eine Analyse der Rolle der beteiligten Banken und Unternehmen untermauern, die an kolonialem Unrecht und Rassismus verdient haben: Deutsche Bank und Dresdner Bank kontrollierten nicht nur die Finanzierung der kolonialen Operationen zwischen 1890 und 1915 in Deutsch-Südwestafrika, sondern spielten auch eine tragende Rolle bei der Unterstützung der Arisierungsprogramme im “Dritten Reich”. Es sind wiederum dieselben Banken, welche das völkerrechtswidrige Apartheidregime maßgeblich finanzierten.

Verweigerte Verantwortung

Diese Verdrängung von Schuld und die Weigerung, die historische Verantwortung zu übernehmen, prägt auch die jüngere deutsche Außenpolitik gegenüber Namibia und afrikanischen Initiativen zur Einberufung einer neuen “Berliner Afrika-Konferenz” durch die Bundesregierung. Diese Initiative hatte erstmals der damals frisch gewählte Präsident Nigerias Olusegun Obasanjo anlässlich eines Staatsempfangs am 16. Dezember 1999 in Berlin eingebracht.

Der damalige deutsche Bundeskanzler Helmut Kohl weigerte sich, anlässlich seines Staatsbesuchs in Namibia am 14.-15. September 1995 eine Delegation der Herero zu empfangen; stattdessen setzte er trotz der Vorbehalte seiner Gastgeber einen Empfang für die deutschsprachige Minderheit durch. Ebenso weigerte sich Präsident Herzog im Jahre 1998, eine offizielle Delegation der Herero zu empfangen, wies aber die in einem inoffiziellen Gespräch an ihn herangetragenen Reparationsforderungen der Herero mit dem Hinweis auf die Nichtexistenz von völkerrechtlichen Regelungen für Reparationen an ethnischen Minderheiten ab.

Aber auch die rot-grüne Regierung setzte in der Frage der Anerkennung historischer Schuld kaum andere Akzente. Joschka Fischer schlug bei seinem Namibia-Besuch im Oktober 2003 Herzogsche Töne an, als er erklärte: “Das heutige Völkerrecht lässt sich nicht auf die damalige Zeit übertragen. Ich kann keine Äußerungen vornehmen, die entschädigungsrelevant wären”. Dies war ein deutlicher Rückschritt gegenüber den Worten, die Fischer auf der Anti-Rassismuskonferenz der UN im September 2001 in Durban, Südafrika, gefunden hatte: “Vergangenes Unrecht lässt sich nicht ungeschehen machen. Aber Schuld anzuerkennen, Verantwortung zu übernehmen und sich seiner historischen Verpflichtung zu stellen, kann den Opfern und ihren Nachkommen zumindest die ihnen geraubte Würde zurückgeben. Ich möchte dies deshalb hier und heute für die Bundesrepublik Deutschland tun”. Eine öffentliche Bitte um Entschuldigung an die Adresse konkreter Opfer von konkreten Verbrechen blieb jedoch aus.

So ist es verständlich, wenn auf der Weltkonferenz in Durban der damalige namibische Außenminister Theo-Ben Gurirab resümierte: “Deutschland hat sich für Verbrechen in Israel, Russland oder Polen entschuldigt, weil es um Weiße ging. Wir sind Schwarze, wenn es deshalb Probleme mit einer Entschuldigung gibt, ist das rassistisch”.

Auch der deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder machte bei seiner ersten Afrika-Reise im Januar 2004 trotz vorheriger anderslautender Ankündigungen einen großen Bogen um Namibia. Damit wich er der politischen Brisanz eines Besuchs im Jahre 2004 aus und fügte der politischen Verdrängung des deutschen Völkermords in Namibia ein weiteres Kapitel hinzu.

Geteilte Erinnerung

Auch im heutigen Namibia sind die Lager geteilt bezüglich der Formen der Erinnerung und Entschädigung anlässlich der hundertsten Wiederkehr des Völkermords an den Herero, Damara und Nama. Die offizielle Regierung der SWAPO unter Führung von Sam Nujoma unterstützt die Reparationsforderungen der Herero unter Führung von Paramount Chief Riruako nicht. Dies ist nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die am 19. September 2001 bei einem Distrikt-Gericht in New York gegen die Deutsche Bank, die Firma Terex und die Deutsche Afrika Linie eingereichte Klage nur die Interessen einer ethnischen Minderheit vertritt und der Politik einer 1980 erklärten “Nationalen Versöhnung” widerspricht. Erst über den Umweg, dass der “Herero-Aufstand” den Beginn des namibischen Befreiungskampfes darstellt, der mit der Unabhängigkeit im Jahre 1980 endete, erklärte sich die von SWAPO geführte namibische Regierung bereit, an manchen Gedenkfeierlichkeiten 2004 teilzunehmen.

Hier kann nicht gezeigt werden, wie sich die auch von außen erzwungene Politik der Tabuisierung der Vergangenheit unter dem Deckmantel der “National Reconciliation” auf die gegenwärtig in Namibia etablierte politische Kultur ausgewirkt hat; jedoch ist deutlich, wie geteilt die Erinnerung zwischen der jetzt führenden Elite und zwischen den direkt betroffenen Opfern ist.

Während die namibische Regierung in Einklang mit der deutschen Regierung einen Schlussstrich unter die Vergangenheit setzen will und verstärkte deutsche Entwicklungshilfe als Quasi-Entschädigung akzeptiert, sieht die Erinnerung bei den betroffenen Herero ganz anders aus: Für sie - und dies gilt analog für viele afrikanische Kulturen - sind die Toten nicht tot. Die Erinnerung an die Ermordeten und die in der Omaheke-Halbwüste Verdursteten ist lebendig. Das Zeitverständnis der Herero ist anders: eher zirkulär und damit dem der westlichen Moderne im Sinne eines linear fortschreitenden Zeitstrahls, für den das chronologische Jetzt und die unmittelbare Zukunft entscheidend ist, diametral entgegengesetzt.

Notwendige Entschädigung

Pfarrer Wienecke, langjähriger Missionar unter den Mbandero, einer Gruppierung der Herero-Stämme, der jetzt im Ruhestand in Swakopmund lebt, hebt deutlich hervor, dass es sich für die Herero nicht um einen spontanen “Aufstand” gehandelt hat, sondern um Verteidigung in einem “Krieg” (“ovita”), den die deutschen Besatzer lange vor den ersten Schüssen am 11. Januar 1904 durch ihre Raub- und Unterdrückungsmaßnahmen angefangen hätten. Nach den Maßgaben der Herero-Kultur kann ein solcher Krieg nur auf zweifache Weise beendet werden: Entweder wird Blutrache geübt für die Ermordeten der Stammesgemeinschaft oder es muss eine vereinbarte Entschädigung gezahlt werden in Form von Rindern. Diese Entschädigung, zu der ein öffentliches Eingeständnis des verübten Verbrechens vor der versammelten Gemeinschaft und ihren VertreterInnen gehört, ist bisher von Seiten der deutschen Kolonialherren oder ihrer Rechtsnachfolger nicht erfolgt.

Deswegen ist für die heutigen Herero der Krieg zwischen den Herero und Deutschen noch nicht beendet. Deshalb braucht es zu einem endgültigen Friedensschluss, zu einer Beilegung des unbeendeten kriegerischen Konflikts beides: eine offizielle Anerkennung der Schuld, d.h. eine öffentliche Entschuldigung in Form einer Bitte um Vergebung und Versöhnung durch die Rechtsnachfolger des deutschen Kaiserreichs unter Wilhelm II., sowie eine offiziell vereinbarte Entschädigung.

Diese Entschädigung kann auf jeden Fall nur eine symbolische Geste eines Wiedergutmachungsprozesses sein, der viel komplexer ist als eine monetäre Geldzahlung, handelt es sich doch um einen Friedensschluss zwischen zwei verfeindeten Völkern. Die von Chief Riruako eingereichte Klage erscheint in diesem Licht als der verzweifelte Versuch, nach einer Kette von ergebnislosen Friedensangeboten endlich Gehör zu finden und ernst genommen zu werden.

Dieses Friedensverfahren hat alle Elemente einer “politischen Versöhnungsliturgie”, um einen bereinigten Neuanfang zu ermöglichen und die Vergangenheit endgültig und formgerecht abzuschließen. Erst dann kommen auch die Toten und Ermordeten zur Ruhe.

Diese “politische Liturgie” hat eine Entsprechung in einer kirchlichen Bußliturgie, wie sie besonders in der katholischen Kirche praktiziert wird und die folgende Elemente enthält: eine kollektive Gewissenserforschung, das wahrheitsgetreue Bekenntnis der eigenen und gemeinsamen Schuld; die Bitte um Vergebung an die Opfer seitens der Täter; das Ritual einer sichtbaren Geste der Vergebung oder Lossprechung durch die Opfer oder ihrer symbolischen Vertretung; ein symbolisches Zeichen des Willens zur Wiedergutmachung an die Opfer seitens der Täter; eine abschließende Feier.

Das Ethos der Wiedergutmachung

Kein anderer hat diese Liturgie aus afrikanischer Perspektive einleuchtender beschrieben als Wole Soyinka, der erste afrikanische Nobelpreisträger für Literatur, in dem Buch, das als Wegweisung hinter diesem Beitrag steht: “Die Last des Erinnerns. Was Europa Afrika schuldet, und was Afrika sich selbst schuldet” (Patmos Verlag, Düsseldorf, 2001). Am Schluss des Buches vereint Soyinka die zentralen Elemente einer Versöhnungs- und Heilungsliturgie zwischen Europa und Afrika in der Metapher eine Prozession durch den “Torbogen der Heilung”:

“Bei dem Versuch dem Torbogen der Heilung, unter dem die gemeinschaftliche Prozession hindurchschreiten muss, eine moralische Symmetrie zu verleihen, bildet die Wiedergutmachung den tragenden Stein. Ohne ihn riskieren wir eine klaffende Lücke, die zu einem Zusammenstürzen dieses Bogens in einen Geröllhaufen führen könnte, und dies genau in dem Moment, in dem die Gemeinschaft unter ihm durchschreitet, den Blick auf einen Neubeginn gerichtet, auf Großzügigkeit vertrauend, doch blind gegenüber der Unvollständigkeit jener tragenden Doppelsäulen: Wahrheit und Versöhnung. Den Schlussstein - und sei es nur als symbolische Opfergabe - bildet die Wiedergutmachung.”

Diese afrikanische Liturgie entspricht dem “Ethos der Wiedergutmachung”, das nach Soyinka in der Trilogie begründet liegt: “Wahrheit, Wiedergutmachung, und erst dann - Versöhnung”. Diese afrikanische Vorstellung von wiederherstellender Gerechtigkeit (“restorative justice”) liegt der Struktur und dem Ansatz der südafrikanischen “Wahrheits- und Versöhnungskommission” zugrunde, mit der Soyinka sich in seinem Buch kritisch auseinandersetzt. Dabei legt er den Finger auf den wunden Punkt der Kommission, nämlich auf die schwach ausgebildete Wiedergutmachung, welche ihr ein Ungleichgewicht verleiht. Während Täter schwerer Menschenrechtsverbrechen in Südafrika im Austausch gegen bekannte Wahrheit heute frei herumlaufen, warten die Opfer dieser Verbrechen auch heute noch auf eine angemessene Entschädigung. “Wiederherstellende Gerechtigkeit” legt den Akzent weniger auf die Bestrafung der Täter als vielmehr auf die Wiedergutmachung gegenüber den Opfern durch die Täter.

Damit wird die “Last der Erinnerung” nicht einseitig den Opfern zugemutet, sondern auch den Tätern, die durch Anerkennung der Wahrheit ihrer Verbrechen und Erfüllung der mit den Opfern ausgehandelten Auflagen symbolischer Wiedergutmachung die beschädigte Gemeinschaft wiederherstellen und sich selbst wieder in diese Gemeinschaft eingliedern lassen.

Vier Dimensionen möglicher Konsequenzen

Die möglichen politischen Konsequenzen im konkreten Fall der Aussöhnung zwischen Deutschen und Herero, Damara und Nama als vom deutschen Völkermord besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen im heutigen Namibia sind gemäß der von Soyinka genannten Trilogie aus Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung auf vier verschiedenen, jedoch miteinander verbundenen Ebenen zu diskutieren.

Die historische Dimension

Hier geht es um die Aufarbeitung der historischen Wahrheit über den Völkermord. Es hat sich mittlerweile ein Konsens etabliert, dass es sich in der Tat spätestens seit dem Befehl zur Vernichtung der Herero durch General von Trotha vom 2. 10. 1904 nicht mehr um “normale” Kriegshandlungen, sondern um Völkermord handelt. Der 100. Jahrestag hat eine Fülle neuer Forschungsarbeiten, Publikationen und Ausstellungen ausgelöst. Was weitgehend noch fehlt, ist eine stärkere Untersuchung des Genozids aus der Perspektive der Herero selbst.

Die rechtliche Dimension

Die rechtliche Dimension erschöpft sich nicht mit der juristischen Durchsetzbarkeit der in New York auf der Basis des Alien Tort Claims Act eingereichten Klage. Am 30. 6. 2003 erklärte sich die Richterin am Bezirksgericht von Columbia für nicht zuständig. Daraufhin haben die KlägerInnen Berufung eingelegt, so dass die Klage gegen Deutsche Bank, die Firma Terex und die Afrika Linie nun auf nächst höherer Ebene verhandelt wird. Es bleibt aber zweifelhaft, ob die erforderliche Kausalität zwischen den Tätigkeiten der beklagten Firmen und dem begangenen Völkermord schlüssig zu belegen ist. Außerdem liegen die Hürden in Fragen der Zuständigkeit des Gerichts, der Immunität von Staaten, der Zulassung von Individualklagen und der Verjährung sehr hoch Die Klage gegen die Bundesregierung wurde inzwischen zurückgezogen.

Die ethische Dimension

Die Frage der juristischen Durchsetzbarkeit ist jedoch zu unterscheiden von der Frage, ob die Betroffenen ein Recht auf Entschädigung haben. Dieses Recht ist für Opfer von Völkermord, Folter und anderer schwerer Menschenrechtsverletzungen durch mehrere internationale Konventionen garantiert. Mit Ausnahme des Alien Tort Claims Act ist das internationale Recht zum Schutz der Rechte des Individuums noch nicht genügend entwickelt, um Individualklagen juristisch durchzusetzen. In den Worten des Völkerrechtlers Norman Paech sind es “noch zu wenige und vereinzelte Urteile internationaler Gerichte, die den Opfern schwerer völkerrechtlicher Verbrechen den Klageweg über die Souveränitäts- und Immunitätshürden hinweg eröffnen.”

Die politische Dimension

Zur politischen Dimension schließlich fragt Norman Paech: “Warum kann nicht der deutsche Bundestag anlässlich der 100. Wiederkehr des Völkermords an den Herero einen Beschluss der Anerkennung und der Entschuldigung fassen und damit ein neues Kapitel der politischen Gespräche zwischen den beiden Regierungen und den Opfern über eine späte Form der Wiedergutmachung einleiten?” Ein solcher Beschluss wäre ein bedeutender Schritt zur Neugestaltung der politischen Beziehungen zwischen den Rechtsnachfolgern des Deutschen Reiches und den Herero, Nama und Damara.


H3. Entschuldigung, Entschädigung, und dann - Versöhnung.

Wie könnte eine von Paech angesprochene offizielle “Anerkennung und Entschuldigung” und ein von der VEM erbetenes “ausdrückliches Bekenntnis zur historischen Verantwortung” Deutschlands konkret aussehen? Im Sinne der Trilogie Soyinkas und des unbezweifelbaren Rechts der betroffenen Bevölkerungsgruppen auf Entschädigung braucht es sowohl eine offizielle Bitte um Entschuldigung durch die deutsche Bundesregierung als Rechtsnachfolgerin des deutschen Kaiserreiches als auch die öffentliche symbolische Geste einer Ersatzleistung an die Adresse der besonders geschädigten und verarmten Gemeinschaften in Namibia, dies am ziemlichsten im Rahmen der “politischen Liturgie” eines feierlichen Friedensschlusses im deutschen Bundestag.

Als Datum dafür bietet sich der 2. Oktober 2004 an, hundertster Jahrestag des “Vernichtungsbefehls” durch General von Trotha an. Ein angemessener Rahmen dafür wäre eine offizielle Gedenkstunde im deutschen Bundestag, zu der repräsentative Vertreter der Herero, Damara, Nama und hochrangige Vertreter der namibischen Regierung eingeladen würden. Da die Klage gegen die Bundesregierung zurückgezogen wurde und sowieso kaum realistische Chancen hat, ist eine offizielle Bitte um Entschuldigung der deutschen Bundesregierung für den im Namen der deutschen Kolonialmacht im ehemaligen Deutsch-Südwestafrika verübten Völkermord angebracht; und damit wäre es auch weiterhin unnötig, die “besondere Verantwortung” der Bundesregierung gegenüber Namibia in verklausulierte, “nicht-entschädigungsrelevante Diplomatensprache zu verpacken. Diese Entschuldigung und Bitte um Vergebung ist aber nur dann glaubwürdig, wenn sie gekoppelt ist an die Zusage einer symbolischen Wiedergutmachung. Dafür ist verstärkte Entwicklungshilfe kein Ersatz.

Die konkreten Formen dieser symbolischen Ersatzleistungen, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssten, wären mit legitimierten Vertretern der namibischen Nation zu verhandeln, unter denen den damals besonders geschädigten sowie den noch heute besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen ein deutlicher Vorrang einzuräumen wäre; damit würde verhindert, dass eine wie auch immer geartete Entschädigung ethnische Partikularinteressen verstärkt, denn, wie Bischof Kameeta in seiner Predigt anlässlich des Ökumenischen Gedenkgottesdienstes am 11. Januar 2004 in Windhouk klarstellte: “Was dem einen oder anderen Stamm vor 100 Jahren angetan wurde, betrifft jeden einzelnen Bürger Namibias”.

Dass sich u.a. ein in der von der Stellungnahme der VEM angedachter Entschädigungsfonds zur Unterstützung der Landreform zugunsten besonders benachteiligter Menschen und Gemeinschaften als wichtige Option aufdrängt ist verständlich. Umso mehr, als Premierminister Theo-Ben Gurirab am 25.02.2004 ankündigte, dass die namibische Regierung im “öffentlichen Interesse” plant, Farmen gegen eine “faire und angemessene Entschädigung” zu enteignen. In einer Presseerklärung vom 4. März 2004 zur Landreform hat der Namibische Kirchenrat, dem auch die Katholische Bischofskonferenz angehört, dazu aufgerufen, diesen Prozess der Landreform in einem “Geist sozialer Gerechtigkeit, des Friedens und der Anerkennung Gottes als des alleinigen Eigentümers von Land” zu vollziehen. Der Kirchenrat betont, dass “enteignetes Land den Landlosen und FarmarbeiterInnen zugute kommen soll, aber nicht denen, welche die Mittel haben, Land zu kaufen, unabhängig davon, ob diese schwarz oder weiß sind”.

Die deutschen Kirchenleitungen, kirchliche Hilfswerke, Orden und Missionswerke und mit Namibia verbundene ökumenische Gruppierungen könnten, angestoßen von und aufgerufen durch die VEM und die Landessynode der Rheinischen Kirche, die Initiative einer symbolischen Gedenkstunde und Aussöhnungsfeier am 2. Oktober 2004 im Deutschen Bundestag ergreifen. Das wäre ein wichtiger Beitrag zur “Heilung der Erinnerungen”, wie sie Bischof Kameeta in seiner Predigt im gleichnamigen Gottesdienst am 11. Januar 2004, dem 100. Jahrestag des Beginns der kriegerischen Auseinandersetzungen, ansprach:

“Auf diese Weise sollten wir zurück schauen in die Vergangenheit. Wir gehen durch Schmerz und Trauer, wenn wir uns erinnern, werden dabei aber nicht getrieben und beherrscht von Hass, Vergeltung und Zertrennung. Wir schauen zurück und umgeben uns zugleich mit Gottes grenzenloser Liebe: nicht nur mit Worten, sondern vereint in Taten. Wir vergeben und heilen einander zugleich von Sünden, Wunden und Narben der Vergangenheit, wie es Gott getan hat und täglich noch tut mit jedem von uns an jedem Tag unseres Lebens.”



h4. Weiterführende Literatur

  • Aktion Finanzplatz Schweiz (Hg.): Entschädigung ist ein Menschenrecht. Konzepte und Analysen zur Debatte um Wiedergutmachung bei Menschenrechtsverletzungen. Zürich 2001.
  • Baumgarten, Jörg (Hg.): Zephania Kameeta - Im Wind der Befreiung. Grenzgänger zwischen Kirche und Politik. Wuppertal 2004.
  • Böhlke-Itzen, Janntje: Kolonialschuld und Entschädigung. Der deutsche Völkermord an den Herero 1904-1907. Frankfurt 2004.
  • Brink, André: The Other Side of Silence. London 2002.
  • Dierks, Klaus: Chronologie der Namibischen Geschichte. Von der vorgeschichtlichen Zeit zum unabhängigen Namibia (2000). Windhoek 20032.
  • Hochschild, Adam: Schatten über dem Kongo. Stuttgart 2000.
  • Hunke, Heinz: Church and State: The political context of 100 years of Catholic Mission in Namibia. Windhoek 1996.
  • Lindqvist, Sven: Durch das Herz der Finsternis. Ein Afrika-Reisender auf den Spuren des europäischen Völkermords. Frankfurt 1999.
  • Paech, Norman: Der juristische Weg der Wiedergutmachung: Schadensersatz für Völkermord? In: Böhlke-Itzen, Janntje ebd., S. 11-25.
  • Silvester, Jeremy und Gewald, Jan-Bart: Words Cannot Be Found. German Colonial Rule in Namibia: An Annotated Reprint of the 1918 Blue Book. Leiden (NL) 2003.
  • Soyinka, Wole: Die Last des Erinnerns. Was Europa Afrika schuldet - und was Afrika sich selbst schuldet. Regensburg 2001.
  • Wienecke, Werner A: Die Bedeutung der Zeit in Afrika. Frankfurt M. 1992.
  • Wienecke, Werner A.: Der Befreiungskrieg von 1904-1907 in der Überlieferung der Herero. Manuskript.
  • Zimmerer, Jürgen und Zeller, Joachim (Hg.): Völkermord in Deutsch-Südwestafrika. Der Kolonialkrieg (1904-1908) in Namibia und seine Folgen. Berlin 2003.

Veröffentlicht am

19. Mai 2004

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