Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.

Ihre Spende ermöglicht unser Engagement

Spendenkonto:
Bank: GLS Bank eG
IBAN:
DE36 4306 0967 8023 3348 00
BIC: GENODEM1GLS
 

Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten hält Klage gegen die Anerkennung eines schwer gefolterten Irakers aufrecht

PRO ASYL: Bundesbeauftragter kennt weder Recht noch Gnade

Presseerklärung vom 09.04.2003

Während das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Mohammed A. bereits als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt hat, hält der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten an einer Klage gegen diesen Bescheid fest. Der durch Folter stark gezeichnete 34-jährige Iraker muss erneut um seine Anerkennung bangen. Gleichzeitig sorgt er sich um das Leben seiner vier Kinder, die im irakischen Kerbala unter Beschuss liegen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten legte am 3. Februar 2003 Klage gegen die anerkennende Entscheidung des Bundesamtes ein. Vierzehn standardisierte Textzeilen ohne jeden erkennbaren Bezug zum Einzelfallschicksal von Herrn A. genügten dem Bundesbeauftragten, um den dringend behandlungsbedürftigen A. in Unsicherheit zu stürzen. “Wenige Wochen vor dem sich abzeichnenden Irakkrieg ließ der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten weder Recht bestehen noch Gnade walten”, kritisierte Marei Pelzer, Referentin bei PRO ASYL, das Vorgehen des Amtes.

PRO ASYL fordert Bundesinnenminister Schily auf, den Bundesbeauftragten unverzüglich anzuweisen, Klagen gegen positive Asylbescheide irakischer Flüchtlinge zurückzunehmen.

Mohammed A. flüchtete im Dezember 2002 nach Deutschland - nach einer zwölfjährigen Inhaftierung und in der Furcht, erneut vom Regime festgenommen zu werden. Im Asylverfahren trug er vor: Als die Aufstände nach Ende des ersten Golfkrieges niedergeschlagen worden seien, sei er zusammen mit Tausenden anderer Personen inhaftiert worden. Sein Vater sei infolge der Mißhandlungen im Gefängnis ums Leben gekommen, seine Frau einige Jahre nach der Inhaftierung von Mohammed A. gestorben. Nach seiner Freilassung im Oktober 2002 habe ihn die regierende Baath-Partei aufgefordert, sich einer militanten Kampftruppe mit dem Namen “Befreiung von Jerusalem” anzuschließen.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug dem schweren Schicksal des Betroffenen in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2003 durch seine Anerkennung Rechnung. Herr A. könne nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak verwiesen werden. Der Antragsteller sei angesichts seiner jahrelangen Inhaftierung äußerst geschwächt. In dem Bescheid heißt es weiter: “Der Antragsteller wirkt aufgelöst, er wirkt sowohl psychisch als auch physisch am Ende. Der Unterzeichner bezweifelt, dass es dem Antragsteller gelingen könnte, angesichts seiner langjährigen Inhaftierung Kraft für die Suche nach einer Unterkunft im Nordirak zu finden und dort noch die psychische Kraft besitzt, sich eine hinreichende Lebensexistenz aufzubauen. Der Antragsteller ist am Ende seiner Kräfte, eine inländische Fluchtalternative ist vor diesem Hintergrund dem Antragsteller in keiner Weise zumutbar. Angesichts der jahrelangen Inhaftierung des Antragstellers hat er ein Recht darauf, inneren Frieden zu finden und nach Jahren willkürlicher Inhaftierung einen Platz zu finden, um normal leben zu können.”

Quelle: PRO ASYL

Veröffentlicht am

09. April 2003

Artikel ausdrucken

Weitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von