Stalking - eine höchst perfide, massenhaft verbreitete GewaltformSeit wenigen Jahren wird einem Begriff mehr Beachtung geschenkt, der für eine Form von Gewalt steht: “Stalking”. Damit wird im engeren Sinne Psychoterror durch Verfolgung einer Person bezeichnet, meist verbunden mit Telefon- oder Brief-Terror (auch SMS, E-Mails oder Faxe), Androhung von Gewalt, ständigem Auflauern und öffentlichen Szenen. Einerseits können von dieser Gewalt Menschen betroffen sein, die sich von ihrem Lebenspartner, ihrer Ehefrau oder Freundin getrennt haben oder die an intimen Beziehungen Interessierte zurückgewiesen haben. Andererseits können “Stalker” (Verfolger) auch Menschen sein (laut Fairness-Stiftung auch kleinere Gruppen), die sich mit der Distanzierung eines Menschen (oder einer Gruppe) nicht zufrieden geben wollen und entweder noch eine offene Rechnung begleichen oder Druck mit dem Ziel, zur Rückkehr und Annäherung zu zwingen, ausüben. Offensichtlich kommt Stalking noch weit häufiger vor, als bisher angenommen worden ist. Jedenfalls ist dies das Ergebnis der ersten deutschen Studie, welche das Mannheimer Zentralinstitut für Seelische Gesundheit mittels einer Bevölkerungsstichprobe zu dem Thema herausgefunden hat. Zwölf Prozent aller Befragten in ihrem Leben schon einmal Opfer von Stalking. Jedes vierte Opfer wurde länger als ein Jahr verfolgt, beinahe jedes dritte vom Täter persönlich angegriffen oder gar verprügelt. Fast die Hälfte der Verfolgten litt unter Angst und Schlafstörungen. Jeder vierte Betroffene suchte einen Arzt oder Therapeuten auf, 18 Prozent ließen sich sogar krankschreiben (siehe
“Stalking ist ein Massendelikt”
, in: DER SPIEGEL 29/2004 - 10. Juli 2004). StalkingVon Dr. Volkmar von Pechstaedt, Rechtsanwalt 1. Was bedeutet “Stalking”?Der Begriff Stalking bezeichnet ein komplexes Täterverhalten, das dem des Mobbing teilweise entspricht, jedoch in einem anderen Kontext ausgeübt wird. Es geht hier vor allem um Belästigung, Verfolgung, Ãœberwachung und sonstige Behelligung, die häufig - aber nicht immer - auf dem Begehren des Täters (des “Stalkers”) beruht, das Opfer zu einer Beziehung mit ihm zu bewegen oder aber dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Ansinnen des Täters zu folgen. Im weitesten Sinne kann hier also durchaus von “Psychoterror” gesprochen werden, der in der Regel auf der irrigen Annahme des Täters, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern, und der Missachtung des Willens des Opfers beruht. Wenn der Täter merkt, dass sein Bemühen um Aufmerksamkeit erfolglos bleibt, kann seine Motivation in Hass, Rache oder Vergeltung umschlagen. Die Bezeichnung “Liebeswahn” ist jedoch kein Synonym für Stalking, sondern lediglich der Grund, warum ein Teil der Täter handelt. Heute wird aber auch dann von Stalking gesprochen, wenn eine solche Motivation des Täters, also ein enges Verhältnis zum Opfer herzustellen, nicht vorliegt - salopp gesagt: wenn der Täter von vornherein keine Zuneigung (“Liebe”) gegenüber dem Opfer empfindet -, sondern wenn er es ausschließlich, aus welchen Gründen auch immer, drangsalieren will. Ein Motiv hierfür kann in Rachegelüsten des Täters für vermeintlich erlittene Kränkungen oder Rechtsverletzungen liegen. Zu hartnäckigen Stalkern können auch sog. “Querulanten” werden, die meistens schon bei Polizei und Justiz wegen ständiger Anzeigen gegen jedermann aufgefallen sind. Häufig sind dies Nachbarn, aber auch Ex-Partner, die mit ihrem Leben unzufrieden sind oder sonst nicht zurechtkommen und ihren Ärger an den Mitmenschen auslassen. Stalking muss als das gesehen werden, was es ist: ein höchst perfides Täterverhalten mit kriminellen Elementen. Es kann ein Menschenleben zerstören dadurch, dass das Opfer zu Tode kommt oder dass es dauerhafte psychische Schäden erleidet. Daher können Stalker, gegen die ich rechtliche Schritte einleiten muss, von mir keine Nachsicht erwarten. 2. Die einzelnen Stalking-HandlungenDie Tathandlungen sind vielgestaltig und daher kaum vollständig zu benennen. Charakteristisch ist, dass sie eine gewisse Kontinuität und Häufigkeit aufweisen. In manchen Fällen wird das Opfer über mehrere Monate oder gar Jahre hinweg vom Täter behelligt. Ein Stalking-Fall dauert - statistisch gesehen - im Durchschnitt ca. zwölf Monate. Viele Fälle dauern jedoch weitaus länger - bis zu mehreren Jahren. In ca. zwei Drittel aller Fälle kennen sich Opfer und Täter aus einer früheren Beziehung (Ex-Lebenspartner und -Ehegatten) oder etwa von der Arbeit (Ex-Arbeitskollegen). In Fällen von sog. “Prominenten-Stalking”, d. h. wenn z. B. Schauspieler, Moderatoren, Sportler, Popstars etc. von einem aufdringlichen Fan behelligt werden, kennen sich die Parteien in der Regel nicht.
Die vorstehende Aufzählung können Sie beliebig fortsetzen. Der Erfindungsreichtum von Stalkern kennt keine Grenzen. 3. Mögliche Täter-/Opfer-KombinationenEiner amerikanischen Umfrage zufolge sind die Mehrzahl der Täter Männer (und somit Frauen Hauptbetroffene). Verlässliche Zahlen sind jedoch kaum anzugeben. Die Praxis zeigt, dass es auch erstaunlich viele Fälle gibt, in denen Männer Opfer von Stalking-Handlungen sind (in meiner Kanzlei sind dies ca. 20-25 % der Fälle). Die Anzeigen betroffener Männer nehmen stark zu, da die Betroffenen erkennen, dass man sich keineswegs dafür schämen muss, als Mann das Opfer z. B. einer Stalkerin zu werden. Es gibt folgende Kombinationen:
Im Gegensatz zu Mobbing, wo durchaus mehrere Täter gegenüber einem Opfer agieren können, ist es bei Stalking umgekehrt: hier agiert nur ein Täter, der nicht nur das eigentliche Opfer, sondern auch Verwandte, Freunde und Bekannte des Opfers behelligen kann. In einem von mir betreuten Fall wird ein gesamter Ortsteil terrorisiert. Stalker können aus allen gesellschaftlichen Schichten bzw. Milieus kommen, ich kenne aus meiner forensischen Praxis stalkende Schüler, Studenten, Moderatoren, Polizisten, Professoren, Rechtsanwälte, Rentner, aber auch Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfänger, um nur einige Beispiele zu nennen. 4. Gesetzliche RegelungenIn einigen Ländern, so z. B. in allen US-amerikanischen Bundesstaaten, in Kanada, allen australischen Bundesstaaten und Territorien, Großbritannien, Irland, Japan, Belgien und den Niederlanden sind als Reaktion auf Stalking Gesetze geschaffen worden, die Straftatbestände des Stalking einführen. In den USA, den Niederlanden und in Schweden gibt es überdies Hotlines bei der Polizei, wohin Opfer sich wenden können (in Bremen mittlerweile auch, jedoch auf das Gebiet der Hansestadt Bremen begrenzt). Manche Polizeiinspektionen in Deutschland haben Fachkommissariate gebildet, bei denen teilweise sehr kompetente Ansprechpartner zu finden sind. In Nordrhein-Westfalen hat die Polizei z. B. Opferschutz-Beauftragte benannt, die auch im Hinblick auf Stalking geschult werden. Dagegen ist die noch immer vorhandene und verbreitete Unkenntnis auf deutschen Richterbänken erschreckend. In Deutschland existiert allerdings (noch) kein separater Straftatbestand. Zwar gibt es im deutschen Strafgesetzbuch Tatbestände wie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), diese erfassen jedoch die Mehrzahl der Handlungen, die eben keinen der klassischen Tatbestände erfüllt, nicht. Inzwischen sind jedoch auch die deutschen Medien auf Stalking aufmerksam geworden (an erster Stelle stand DER SPIEGEL). Unzählige Beiträge in Zeitungen, Zeitschriften und auch in Hörfunk und Fernsehen beschäftigten sich mit diesem Thema. Dadurch ist es seit Beginn des Jahres 2000 zu einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit gekommen und der Gesetzgeber hat bereits versucht, auf Gesetzeslücken zu reagieren, wenn auch nicht besonders sinnvoll. Mit dem von der ehemaligen Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) forcierten, am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz, das nicht nur zivilrechtliche Normen, sondern auch eine von mir initiierte Strafvorschrift (§ 4 GewSchG) enthält, sind bislang nur richterrechtlich getroffene Regelungen normiert worden. Grundlegende Verbesserungen schafft das GewSchG jedoch nicht. Das GewSchG ist im Hinblick auf Stalking wenig effektiv, denn es ist nicht als Instrument gegen Stalking, sondern gegen häusliche Gewalt entworfen worden. Die in § 1 GewSchG enthaltenen Möglichkeiten für eine richterliche Anordnung müssen im Wege der Unterlassungsklage bzw. über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Das GewSchG nötigt die Opfer nach wie vor, erst zivilgerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor sie gegen den Täter gemäß § 4 GewSchG Strafanzeige erstatten können (die Erstattung einer Strafanzeige wegen der Begehung anderer Delikte von vornherein bleibt freilich unberührt). Dieser Umweg ist unsinnig. Die relativ niedrige Strafandrohung in § 4 GewSchG wirkt nach meinem Dafürhalten auf potentielle Stalker nicht abschreckend. Meine Forderung nach einem von vorausgehenden zivilrechtlichen Schritten unabhängigen Straftatbestand mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist weiterhin aktuell. Bereits 1999 hatte ich darauf hingewiesen, dass den Gesetzgeber eine Verpflichtung trifft, die Bürger - nicht nur die Staatsbürger, sondern alle Träger der Grundrechte aus den Art. 1 und 2 GG - zu schützen, er also auch die geeigneten gesetzlichen Maßnahmen treffen muss, um (potentiellen) Stalking-Opfern zu helfen. Man sollte nicht vergessen, dass es in Deutschland pro Jahr schätzungsweise 500.000 bis 600.000 Stalking-Fälle (- diese Zahl wird von den Medien immer wieder gerne ohne Quellenangabe übernommen -) gibt, die nicht nur den unmittelbaren Opfern zusetzen, sondern auch deren Verwandten, Freunden und Bekannten. In den meisten Stalking-Fällen kommt es - gesundheitsbedingt - zum Arbeitsausfall auf Seiten des Opfers. Hierdurch wird die Volkswirtschaft in hohem Maße geschädigt. Weiterhin schränkt der Katalog der richterlichen Maßnahmen in § 1 die Kreativität der Richter - deren “Lust” auf Beschäftigung mit Stalking-Fällen ist schon nicht besonders groß - arg ein, wobei er keineswegs abschließend ist. Schließlich sind die im GewSchG vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen von richterlichen Anordnungen fehl am Platze, denn wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht in Kontakt mit seinem Stalker kommen will, ist nicht anzunehmen, dass es z. B. nach sechs Monaten oder in einem Jahr wieder mit ihm zusammenkommen will. Viele Gerichte folgen inzwischen meiner Anregung, die Geltungsdauer einstweiliger Verfügungen nicht zu begrenzen. Am meisten zu beklagen ist, dass es in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung in Stalking-Fällen und zur Anwendung des nicht wirklich effektiven Gewaltschutzgesetzes gibt. Das heißt, dass derselbe Fall von einem Gericht in Hamburg mit großer Wahrscheinlichkeit anders entschieden würde als von einem in München, oder noch krasser: ein und dasselbe Gericht trifft bei zwei Antragstellern (Mutter und Tochter) in ein und demselben Fall ohne Grund eine konträre Entscheidung (AG Buxtehude). Jeder Richter tut hierbei, was ihm beliebt. Dies steht ihm zwar aufgrund seiner Unabhängigkeit zu, solange er nicht die Grenze zur Rechtsbeugung überschreitet. Manchmal ist jedoch diese Schwelle fast erreicht. (Ich habe übrigens noch nie erlebt, dass ein Richter für seine Fehler einstehen muss.) Oft gehörter Richterspruch: “In Ihrem Fall kann ich nichts tun, das ist Privatsache der Parteien” (z. B. AG Tostedt). Von “Rechtseinheitlichkeit” kann somit keine Rede sein. Und dies ist bedenklich. Bei allen negativen Erfahrungen mit Gerichten und Staatsanwaltschaften sollen hier die positiven nicht unerwähnt bleiben. Mit folgenden Gerichten habe ich in Stalking-Fällen überaus positive Erfahrungen gemacht: AG Darmstadt, AG Ebersberg, AG Frankfurt am Main, AG Hamburg, AG Hannover, AG Heidelberg, AG Kaiserslautern, AG München, AG Osterholz-Scharmbeck, AG Reinbek, AG Schwabach. Ebenso positiv sind mir diese Staatsanwaltschaften aufgefallen: AA Berlin, StA Bremen, StA Stade, StA Tübingen, StA Göttingen. Freilich können die genannten Gerichte und Behörden nur dann angerufen werden, wenn sie örtlich für den jeweiligen Stalking-Fall zuständig sind. Weiterhin fehlt es an Regelungen für die Behandlung psychisch kranker Stalker. Natürlich soll auch ihnen geholfen werden, kann es aber nicht. Die Länder-Gesetze zur vorbeugenden Unterbringung psychisch Kranker greifen in den meisten Stalking-Fällen nicht und die Normen der §§ 62 f. StGB kommen in der Praxis äußerst selten zur Anwendung, da deren Voraussetzungen häufig entweder tatsächlich nicht vorliegen oder aber nicht gesehen werden. Der sozial-psychiatrische Dienst bei den Gesundheitsämtern ist regelmäßig überfordert. Fazit: Man kann durchaus davon sprechen, dass der Staat beim Schutz seiner Bürger versagt hat. Die starre deutsche Bürokratie und das überaus träge Gesetzgebungsverfahren hierzulande lassen aber auch nichts anderes erwarten. Die bedenkliche Folge ist, dass das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat verloren geht. Schon 1998 entwarf ich einen Straftatbestand gegen Stalking. Diesen Entwurf publizierte ich 1999 in meiner Dissertation. Seitdem habe ich die in der Praxis auftretenden Probleme bei der Strafverfolgung von Stalkern mit eingearbeitet und einen verbesserten Entwurf für einen künftigen Straftatbestand eines § 240 a StGB geschaffen. Sofern Sie am Wortlaut des Gesetzentwurfs interessiert sind, stellt Ihnen meine Kanzlei diesen gerne zur Verfügung. Im Juni 2004 präsentierte das Hessische Justizministerium einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Straftatbestandes § 241 a StGB (“Unzumutbares Nachstellen und Verfolgen”). Auf den ersten Blick ist dies ein Fortschritt, doch in Wahrheit handelt es sich um nicht mehr als eine Mogelpackung. Abgesehen vom haarsträubenden Wortlaut des geplanten Straftatbestandes, der einige grobe sprachliche und juristische Schnitzer enthält, ist die Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (und auch das nur, wenn eine gerichtliche Schutzanordnung erwirkt und dagegen verstoßen wurde) viel zu niedrig und wird einen beharrlichen Stalker nicht abschrecken. Zum Vergleich: ein “einfacher” Diebstahl kann (theoretisch) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Zudem soll § 241 a ein Privatklagedelikt werden, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaften regen Gebrauch von der Verweisung des Opfers auf den Privatklageweg machen werden (dies kennt man von anderen Privatklagedelikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung oder Bedrohung). Ebenso würde der Tatbestand keine Verbesserungen im Umgang mit psychisch kranken, also zumeist schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Stalkern bringen. Diese könnten also ihr unheilvolles Treiben fortsetzen, ohne wirkliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Erst bei einer schweren Körperverletzung könnte - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Wenn ein irreparabler Schaden eingetreten ist, ist es für das jeweilige Stalking-Opfer aber schon zu spät. Ein im November 2004 von Bayern in den Bundesrat eingebrachter Entwurf eines “Stalking-Bekämpfungsgesetzes” ist etwas durchdachter. Er sieht einen Straftatbestand § 238 StGB (“Schwere Belästigung”) vor, der Stalking mit Freiheitsstrafen bis zu drei, in qualifizierten Fällen bis zu zehn Jahren sanktionieren soll. Zudem soll eine sog. “Deeskalationshaft” eingeführt werden. Wie es aussieht, hat dieser Entwurf - natürlich in modifizierter Fassung - gute Chancen, eine Mehrheit zu finden. Der Nachteil dieses Entwurfs ist, dass der Straftatbestand völlig überfrachtet ist. Man sollte sich vielmehr auf das Wesentliche konzentrieren und den Tatbestand wirklich kurz fassen. Zudem sieht er keine Regelungen vor, wie mit psychisch kranken Stalkern umzugehen ist und wie das Opferentschädigungsgesetz (OEG) auf Stalking-Fälle anzupassen ist. Dringend gebotene Änderungen des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) werden nicht angedacht. Gleichwohl hat der Bundesrat am 18. März 2005 den bayerischen Entwurf an den Deutschen Bundestag verabschiedet. Noch ist keineswegs sicher, ob der Entwurf schließlich auch so, wie vom Bundesrat verabschiedet, Gesetz wird, dazu sind die Positionen innerhalb der Parteien zu verschieden, als dass man sich auf genau diesen Entwurf einigen könne. Am 15.04.2005 legte Bundesjustizministerin Zypries nun endlich - offensichtlich in Zugzwang - auch einen Entwurf vor. Dieser sieht einen Straftatbestand § 241 b (“Nachstellung”) vor, der ähnlich dem Bundesratsentwurf ist und ebenfalls als Privatklagedelikt ausgestaltet werden soll. Weiterhin will Frau Zypries konsequenterweise die “Vollzugsdefizite” bei Polizei und Justiz beseitigen und die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren ändern, zum Beispiel Sonderzuständigkeiten zur Bearbeitung von Stalking-Fällen einführen. Letzteres ist genau das, was ich seit langem fordere, nur ohne ausreichende gesetzliche Grundlagen wird dies nicht funktionieren. Die Beseitigung von Vollzugsdefiziten ist dringend nötig, insbesondere bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei denen häufig genug kein Interesse vorhanden ist, Stalking-Fälle adäquat zu behandeln. Manchmal sind Richter geradezu arrogant, wenn man versucht, Details der Fälle mit ihnen zu besprechen. In dieser Hinsicht kann ich keinen Unterschied zwischen älteren, erfahrenen Richtern und jungen Proberichtern feststellen. Es kommt immer wieder vor, dass sie in bewährter Form gestellte Anträge ohne Grund abändern und dadurch sogar gravierende Fehler mit fatalen Folgen in den Tenor ihrer Entscheidung bringen. Allerdings habe ich nur selten erlebt, dass Richter die Verantwortung für ihre Fehler übernehmen. Oft vergessen Richter in ihren Beschlüssen den Verweis auf das GewSchG, der aber wichtig im Hinblick auf eine Strafbarkeit derjenigen Stalker ist, die z. B. den Anordnungen einer einstweiligen Verfügung zuwider handeln. Auch glauben einige Richter noch immer, man könnte ein Annäherungsverbot nur in Bezug auf die Wohnung und nicht auch bezüglich des Antragstellers verhängen (so eine Proberichterin beim AG Hamburg-St. Georg) oder sie meinen, es müsse in einstweiligen Verfügungsverfahren “in der Regel” eine Verhandlung stattfinden, da der Antragsgegner zwingend angehört werden müsse (so eine Proberichterin beim AG Nürtingen). Es ist wirklich schwer, bei dieser Arbeitsweise einen effektiven Opferschutz zu erreichen. Bundesjustizministerin Zypries stellte am 10.08.2005 den Gesetzentwurf ihres Ministeriums dem Kabinett vor und will ihn noch vor der wahrscheinlich am 18.09.2005 stattfindenden Bundestagswahl dem Bundesrat zuleiten. Der Gesetzentwurf solle nicht dem in § 125 GeschO BT geregelten Diskontinuitätsgrundsatz unterfallen. Wann das Gesetz freilich verabschiedet werden und in Kraft treten wird, ist noch nicht absehbar. Da der Bundesrat einen eigenen Entwurf eingebracht hat, dürfte dieser dem Gesetzenwurf des BMJ zunächst ablehnend gegenüber stehen (die bayerische Justizministerin nannte den Gesetzentwurf des BMJ bereits “halbherzig”). Selbst wenn der Entwurf in der vorliegenden oder in abgeänderter Fassung eines Tages - in diesem Jahr ist wohl nicht mehr damit zu rechnen - wirklich in Kraft treten sollte, wäre man dadurch einem wirklich effektiven Opferschutz nur ein kleines Stück näher gekommen. Ich warne ausdrücklich davor, zu große Hoffnungen allein in den künftigen Straftatbestand zu setzen, weitere Instrumente zum Umgang mit Stalking sind zwingend erforderlich. 5. Einige Hinweise zum Schutz vor StalkernSeien Sie sich bitte dessen bewusst, dass diese Seite nicht nur von Opfern, sondern auch von Tätern aufgerufen und gelesen wird! Daher werde ich hier nur einige Schutzmaßnahmen aufführen, um den Tätern letztlich nicht noch Tipps zu geben.
——- Eine ausführliche Auswahl von Büchern, Artikeln, Berichten und Filmen findet sich am Ende des Artikels “Stalking” von Dr. Volkmar von Pechstaedt Quelle: Dr. v. Pechstaedt & Coll. Wir danken Volkmar von Pechstaedt für die freundliche Veröffentlichungsgenehmigung. Auswahl weiterer Artikel zum Thema Stalking, Psychoterror auf der Lebenshaus-Website: Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
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