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“Nukleare Teilhabe” Deutschlands könnte rechtswidrig sein

Von Elke Steven

Die vorsitzende Richterin Wild-Völpel am Landgericht Koblenz hob am 29.3.2005 zwei Urteile des Amtsgerichts Cochem auf und sprach die Angeklagten - Johanna Jaskolski (Erftstadt) und Hermann Theisen (Heidelberg) - frei.

Der “Aufruf an alle Bundeswehrsoldaten des Jagdbombergeschwaders 33 (Büchel)” (Rheinland-Pfalz) sei nicht rechtswidrig. Die Angeklagten hätten damit eindeutig nicht zu rechtswidrigen Straftaten aufgefordert und dies auch gar nicht gewollt.

Im Gegenteil argumentierte Richterin Wild-Völpel in der mündlichen Urteilsbegründung, es sei eine “respektable und diskutable” Rechtsauffassung, dass die Lagerung von und Drohung mit Atomwaffen, die nukleare Teilhabe, verfassungs- und völkerrechtswidrig sei. Daraus wiederum sei auch gemäß Wehrstrafgesetz die Rechtsauffassung abzuleiten, dass Soldaten diesbezügliche Befehle nicht befolgen brauchten. Das Flugblatt sei als Appell an das Gewissen der Beteiligten und an die Öffentlichkeit zu verstehen. Es sei durch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) legitimiert.

In dem inkriminierten Aufruf wird gegen die “völker- und grundgesetzwidrige nukleare Teilhabe der Bundeswehr” argumentiert. Gemäß dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996 und nach Artikel 2 Nichtverbreitungsvertrags sei die Stationierung von Atomwaffen und die Bereitstellung von Trägermitteln in der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtswidrig. Die “nukleare Teilhabe” verstieße zudem gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2, Satz 1 GG), sei folglich verfassungswidrig. Die in Büchel stationierten Bundeswehrsoldaten werden aufgefordert, sich nicht an der Wartung, Instandhaltung, an Einsatzübung und Bereithaltung der Tornado-Kampfflugzeuge zu beteiligen, insoweit sie als Trägermittel dem Einsatz von Atombomben dienten. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie als Soldaten an Völkerrecht und Grundgesetz gebunden sind und dem entgegenstehende Befehle nicht befolgen dürfen.

Die Staatsanwaltschaft behält sich vor, gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen.

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Presseerklärung vom 29.03.2005 - Komitee für Grundrechte und Demokratie, Aquinostr. 7 - 11, 50670 Köln, Tel.: 0221 - 97269 -30, Fax: - 31, info@grundrechtekomitee.de; www.grundrechtekomitee.de

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Veröffentlicht am

29. März 2005

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