Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.

Ihre Spende ermöglicht unser Engagement

Spendenkonto:
Bank: GLS Bank eG
IBAN:
DE36 4306 0967 8023 3348 00
BIC: GENODEM1GLS
 

Friedensorganisationen: Tornadoeinsatz beim G-8-Gipfel war Verfassungsbruch

Amtshilfe muss eindeutiger definiert werden

Der Dachverband “Kooperation für den Frieden” sieht die allein in polizeilicher Verantwortung angeordneten Tornadoeinsätze beim G-8-Gipfel als schwerwiegenden Verfassungsbruch. Die Friedensorganisation fordert daher erneut, dass gegenüber Militäreinsätzen im Inneren, die verfassungsrechtlichen Schranken eindeutiger gesetzt werden müssen.

Die klare Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr, wie sie in der Verfassung verankert ist, muss aufrechterhalten werden.

Außer zur Verteidigung dürfen lt. GG Art. 87a und Art. 35 Streitkräfte nur im Rahmen der Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen eingesetzt werden. Diese Einsätze müssen im Grundgesetz eindeutiger formuliert werden, damit Politiker, Bundeswehr und Polizei sich nicht weiterhin einmütig über die grundgesetzlich gültigen Schranken hinwegsetzen können.

Beim G-8-Gipfel waren neben den Tornado-Flugzeugen zur Überwachung von Demonstrierenden auch Fennek-Spähpanzer, Marineboote, Heereshubschrauber und bewaffnete Soldaten im Einsatz. Damit wurden die im Grundgesetz festgelegten Schranken eindeutig überschritten.

Der globalisierte “Krieg gegen den Terror” soll jetzt dazu herhalten, jedes Großereignis im Vorhinein zu einem potentiellen Unglücksfall hochzustilisieren.

Bereits bei der Fußball-WM wurden neue Formen militärisch-polizeilicher Kooperation eingeübt. Bewusst wurden jedoch in der Verfassung - gerade aufgrund historischer Erfahrungen mit preußischem Militär, Reichswehr und Wehrmacht - scharfe Grenzen zwischen polizeilichen Befugnissen und militärischen Einsätzen gezogen. Politiker aller Parteien versuchen jetzt, diese Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit durch Bedrohungsbeschwörungen aufzulösen - bis hin zu Forderungen nach Grundgesetzänderungen zugunsten militärischer Einsätze im Inneren. Die eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz, das den Abschuss von entführten Passagierflugzeugen erlauben wollte, werden beiseite geschoben.

Demgegenüber gilt es, aus demokratischen und grundrechtlichen Gründen die klare Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr beizubehalten. Statt einer Aufweichung das Wort zu reden, sollte eine politische Initiative ergriffen werden, mit der die in Art. 35 GG angesprochenen Möglichkeiten der Amtshilfe und Katastrophenhilfe eindeutiger definitorisch eingegrenzt werden.

Quelle: Kooperation für den Frieden   - Pressemitteilung vom 24.07.2007

Veröffentlicht am

25. Juli 2007

Artikel ausdrucken

Weitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von