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Spielraum für Saft, aber keine Schnittblumen: eine Hartz-Lektüre

Von Tom Strohschneider

"Gerade dort, wo das Recht vom Bürger ein bestimmtes Verhalten verlangt", hat einmal eine sozialdemokratische Justizministerin gesagt, "sollten die Vorschriften doch so verständlich wie möglich sein". Die Frau ist nicht mehr im Amt, dafür gibt es jetzt einen Redaktionsstab Rechtssprache, der die Ressorts bei der Abfassung von Gesetzen unterstützt. "Nur eine frühzeitige Zusammenarbeit, möglichst schon vor dem ersten Referentenentwurf", lautet dessen Empfehlung, "garantiert optimale Ergebnisse." Es geht "letztlich" um "Arbeits- und Zeitersparnis", um einen Beitrag zum "Bürokratieabbau". Wobei andere, allein in Text und Begründung liegende Qualitäten, leider aus dem Blick geraten. Etwa bei der Herleitung der neuen Hartz-Regelsätze. "Die Rechnungen", sind nicht nur "unbestechlich", wie Ursula von der Leyen behauptet. Und auch nicht bloß "ein Witz", wie jener von einer Nachrichtenagentur zitierte 64-Jährige Dresdner meint. Sie sind: Verwaltungs-Literatur. Man stelle sich eine Lesung der Begründung des Gesetzes zur Ermittelung von Regelbedarfen vor. Nicht etwa vorgetragen vom Chor der Referenten des Entwurfs, sondern vom großen Schweizer Rezitator Hans-Rudolf "Bündnerfleisch" Merz. Eine Hartz-Lektüre in Auszügen:

Häufiger Zusammenhang

"Für den Regelbedarf werden die Verbrauchsausgaben der Position ‘Chemische Reinigung von Kleidung, Waschen, Bügeln und Färben’ nicht berücksichtigt. Die Verbrauchsausgaben für den Kauf von Bekleidung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Die Kosten für eine chemische Reinigung dienen hingegen nicht der Existenzsicherung. Die Aufwendungen sind nur bei hochwertigen bzw. teuren Kleidungsstücken erforderlich und stehen zudem häufig mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang."

(Der Redaktionsstab Rechtssprache hätte im Sinne der Verständlichkeit formuliert: "Der Langzeiterwerbslose hat auszusehen wie ein Penner.")

Garten und Werkzeug

"Im System der Mindestsicherung ist die Unterhaltung eines Gartens als nicht existenzsichernd zu bewerten. Deswegen werden in der Abteilung 05 die Position ‘Nicht motorbetriebene Gartengeräte’ nicht als regelbedarfsrelevant angesehen, die Position ‘Motorbetriebene Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände für Haus und Garten’ werden um die Ausgaben für Gartengeräte bereinigt. Die Position ‘Fremde Reparaturen an Handwerkzeugen’ wird im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht mehr als existenzsichernd berücksichtigt. Reparaturen sind nur bei teuren Werkzeugen wirtschaftlich vertretbar. Besitz und Nutzung solcher Werkzeuge sind jedoch in der Durchschnittsbetrachtung bei Leistungsberechtigten nach dem Zweiten und Zwölften Buch nicht zu unterstellen."

(Was sagt der Redaktions-Gärtner dazu?)

Spielraum für Saft

"Nach der Sonderauswertung wurden für Einpersonenhaushalte der Referenzgruppe im Jahr 2008 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von 8,11 € für alkoholische Getränke ermittelt. Davon entfielen rechnerisch 11,35 % für Spirituosen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Zweck der Flüssigkeitsaufnahme dienen. Es verbleiben dann von den 8,11 € noch 7,19 € für alkoholische Getränke, die durch alkoholfreie Getränke zu substituieren sind. Für 7,19 € lassen sich etwa 12 Liter preiswertes Bier kaufen. Im Durchschnitt sind Bier oder gar Wein deutlich teurer, so dass sich ein deutlich niedrigeres Volumen an zu substituierender Flüssigkeit ergeben würde. Ausgehend von 12 Litern Flüssigkeitsbedarf ergibt sich das maximal durch alkoholfreie Getränke zu substituierende Flüssigkeitsvolumen. Da die Flüssigkeitsmenge mit einem preisgünstigen Getränk berechnet wurde, ist es angemessen, auch die alkoholfreien Getränke mit dem niedrigpreisigem Mineralwasser anzusetzen. Für die anzusetzenden 12 Liter Mineralwasser wurde ein Betrag von 2,99 € eingesetzt, für den Supermärkte flächendeckend eine entsprechende Menge Mineralwasser anbieten. Legt man die Preise der preisgünstigen Discounter für 1,5 Liter Mineralwasserflaschen zugrunde, ergibt sich für 12 Liter Mineralwasser sogar nur ein Preis von 1,52 €. Bei den als regelbedarfsrelevant berücksichtigten 2,99 € ist also bei preisbewusstem Einkauf durchaus Spielraum für Saft oder andere alkoholfreie Getränke. Diese 2,99 Euro werden bei Abteilung 01 zusätzlich berücksichtigt."

(Hier gibt sich das Autorenkollektiv zwischen den Zeilen autobiografisch zu erkennen. Die allgemeine Lebenserfahrung, dass Schnaps nicht der Flüssigkeitsaufnahme dient, muss man erst einmal gemacht haben. Prost. Lallend fragt man sich, welcher Aufnahme das Fuselsaufen sonst dient: der von Feststoffen, von Brennstoffen gar? Und sind die nicht bald steuerpflichtig?)

Abspielgerät erfordert Abspielmaterial

"Neu regelbedarfsrelevant ist die Position ‘Bild-, Daten- und Tonträger (einschließlich Downloads)’, da die Abspielgeräte hierfür bisher schon regelsatzrelevant waren und ein Abspielgerät auch den Kauf von Abspielmaterial erforderlich macht."

(Neben der Großzügigkeit, die Kinder-Regelsätze nicht zu kürzen, handelt es sich hierbei um das eigentliche Sahnehäubchen der Neuberechnung. Nachdem das "Abspielgerät" fünf Jahre lang ebenso unbenutzt herumstand wie sein erwerbsloser Besitzer, darf nun sogar "Abspielmaterial" erworben werden. Für 2,59 Euro bekommt man schon zwei Songs von Lady Gaga.)

Haustiere und Glücksspiele

"Die Position ‘Schnittblumen und Zimmerpflanzen’ gehören nicht zum erforderlichen Grundbedarf und sind nicht existenzsichernd. Ebenfalls nicht regelbedarfsrelevant - da nicht der Existenzsicherung dienend - sind wie bisher die Ausgaben für Haustiere sowie Glücksspiele."

(Sag mir wo die Blumen sind: Rote Nelken und Co. sind aus dem Strauß der Existensicherung gefallen. "Sie werden deshalb auch nicht mehr für den Regelbedarf berücksichtigt." Was ist geschehen?)

Ein Ausgleich

"Bei den Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 handelt es sich grundsätzlich nicht um regelbedarfsrelevante Ausgaben, da die auswärtige Verpflegung - also in Restaurants, Cafés und Imbissständen sowie in Kantinen und Mensen - nicht zum physischen Existenzminimum zählt. Die Verbrauchsausgaben für eine Mahlzeit bei auswärtiger Verpflegung liegen über denen, die hierfür bei eigener Beschaffung entstehen. Allerdings ersetzt die auswärtige Verpflegung die heimische Verpflegung. Wenn also eine auswärtige Verpflegung als nicht existenzsichernd anzusehen ist und die Verbrauchsausgaben hierfür nicht als regelbedarfsrelevant anzusehen sind, muss ein Ausgleich geschaffen werden, da sich der häusliche Verpflegungsbedarf (Nahrungsmittel und Getränke) und damit auch der häusliche Verpflegungsaufwand, wie er sich in den Verbrauchsausgaben der Abteilung 01 widerspiegelt, erhöht. Deshalb ist es erforderlich, den Warenwert der beim Besuch von Restaurants, Gaststätten etc. konsumierten Nahrungsmittel und Getränke als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen.

(Der Döner, der am Kottbusser Tor 2,50 Euro kostet, hat einen Warenwert von 71 Cent - falls man ihn sich regelbedarfsgerecht zu Hause bereiten will: Knoblauch oder scharfe Sauce?)

Sonstige, nicht genannte

"Bei den sonstigen Dienstleistungen wurden die neu festgelegten Gebühren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind - da erst im Jahr 2010 beschlossen - in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position ‘Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte’ ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt."

(Der neue Personalausweis kostet 28,80 Euro, man braucht also nur 115 Monate zu sparen, bis man die Gebühr beisammen hat.)

Quelle: der FREITAG   vom 28.09.2010. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlags.

Veröffentlicht am

30. September 2010

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