Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.

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Die Vision Europa weiterdenken

Von Ullrich Hahn, Vortrag bei der deutsch-französischen Tagung des Versöhnungsbundes in Straßburg vom 03. - 05.10.2008

Das mir gestellte Thema setzt voraus, dass es eine Vision Europa gibt, die weitergedacht werden könnte. Aber welche Vision soll das sein?

Die praktische Politik der EU, die unser Europabild beherrscht, hat durchaus erkennbare Ziele, die als Visionen verstanden werden können:

a.) Europa als großer Binnenmarkt mit starker Währung, der wirtschaftlich mit den gegenwärtigen und künftigen Großmächten USA, Russland, China und Indien konkurrieren kann;

b.) ein Europa des Friedens im Binnenraum bei gleichzeitiger Aufrüstung, um weltweit mit militärischer Macht präsent zu sein, um Rohstoffquellen und Handelswege für die eigene Versorgung zu sichern;

c.) ein "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (Präambel des EU-Vertrages), der sich durch verstärkte Außengrenzen gegen eine Umwelt abschirmt, die ganz anders geartet ist und deren Elend sich in den Flüchtlingen zeigt, die an diesen Außengrenzen stranden und vielfach umkommen.

"Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern" (Art.3 EU-Vertrag in der Fassung von Lissabon).

Und was ist mit den anderen Völkern?

"Die Vision Europa weiterdenken" wird deshalb bei näherem Hinsehen in mancher Beziehung eher mit einer Umkehr zu tun haben, als mit einem "weiter so".

In Bezug auf die Europäische Union will ich Anstöße zu einer Umkehr aus der schon über 200 Jahre alten Vision des deutschen Philosophen Immanuel Kant beziehen, der im Sommer 1795 seine Schrift "zum ewigen Frieden" veröffentlichte, deren Bedeutung auch darin besteht, dass er zwar Europa vor Augen hatte und einen kurz zuvor geschlossenen Separatfrieden zwischen Preußen und Frankreich, seine Vision des Friedens aber auf die Welt bezieht unter deutlicher Kritik an der Politik eben dieser christlichen Völker Europas.

I. Europa ist mehr als die Europäische Union

Bevor wir uns näher mit der Politik der Europäischen Union befassen, gilt es zu erinnern, dass Europa mehr ist als die Europäische Union und uns zwei andere europäische Institutionen in Bezug auf gewaltfreie Konfliktlösung und Wahrung der Menschenrechte näher stehen als die EU:

1. Älter als die Europäische Union ist der am 05.05.1949 gegründete Europarat, zu dessen Mitgliedern alle europäischen Staaten einschließlich Türkei und Russland gehören.

Der Europarat hat über 170 Abkommen unter den europäischen Staaten initiiert, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention vom 05.11.1950 mit ihren Zusatzprotokollen sowie das Übereinkommen gegen die Folter von 1987.

Der vom Europarat eingesetzte Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seiner Rechtsprechung erhebliche Fortschritte für die Menschenrechtssituation bewirkt, ohne dass ihm unmittelbare Zwangsbefugnisse gegenüber den Staaten zustehen. Der Gerichtshof ist ein deutliches Beispiel dafür, dass das Recht die Autorität haben kann, sich staatlicher Macht entgegenzustellen, ohne selbst Machtmittel zu besitzen.

2. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist 1995 aus der KSZE hervorgegangen. Ihr gehören derzeit 34 europäische Mitgliedsstaaten an.

Die KSZE-Schlussakte von Helsinki 1975 mit ihren Prinzipien der Einhaltung der Menschenrechte, des Selbstbestimmungsrechts der Völker, der Reisefreiheit etc. hatte zwar keine unmittelbare völkerrechtliche Bedeutung, war für die Entwicklung der Demokratie in den Staaten des Ostblocks und für den Friedensprozess innerhalb Europas jedoch ein ganz wesentlicher Anstoß. Auf die Prinzipien dieser Schlusserklärung, welche von allen Ostblockstaaten unterschrieben worden war, beriefen sich die Dissidenten aller dieser Staaten. Weitere wichtige Ergebnisse auf dem Weg einer ganz Europa umfassenden Friedenspolitik war die Errichtung eines Vergleichs- u. Schiedsgerichtshofs durch ein Abkommen von 1992, der Einsatz von OSZE-Beobachtern im Kosovo vor Beginn der Luftangriffe der NATO Ende März 1999 sowie weitere unbewaffnete Beobachtermissionen entlang den Waffenstillstandslinien zwischen verschiedenen Kaukasusstaaten.

In der Charta von Paris vom 21.11.1990 vereinbarten die Mitgliedsstaaten der KSZE/OSZE die Bereitschaft für gewaltfreie Interventionen zur Wiederherstellung von Recht und Demokratie im Falle von entsprechenden innergesellschaftlichen Angriffen auf die Demokratie in einem der Mitgliedsstaaten.

Innerhalb der NATO und der EU besteht die deutliche Tendenz, Befugnisse und Ausstattung der OSZE klein zu halten (s. die Entwicklung des Mandats im Kosovo im Frühjahr 1999 und nunmehr in Georgien).

Dabei besteht der große Vorteil der OSZE darin, dass sie die Grenzen der EU und NATO überschreitet und Russland neben anderen Staaten außerhalb der NATO in der OSZE eingebunden ist.

II. Die Europäische Union

1. Der gemeinsame Markt

a. Die Europäische Union hat ihre Wurzeln in den wirtschaftlichen Beziehungen. Nach dem 2.Weltkrieg hatten die westlichen Siegermächte aus den schlechten Erfahrungen mit dem Versailler Friedensvertrag von 1919 den sicher richtigen Schluss gezogen, dass zur Überwindung der Feindschaft zwischen den vormaligen Kriegsgegnern neue Strukturen durch eine wirtschaftliche Integration geschaffen werden müssen.

So entstand 1951 die "Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl" (Montan-Union) und 1957 durch die Römischen Verträge die "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG) mit ihren bis heute gültigen 4 Markt-Freiheiten für den Verkehr von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen, soweit sie als Marktbürger beteiligt sind ("Gastarbeiter"). Folge dieser Verankerung in der Wirtschaft ist allerdings eine bis heute spürbare Dominanz des Bauches über die Seele.

b. Positiv ist sicher zu verzeichnen, dass der gemeinsame Markt und die damit folgende Verflechtung der Wirtschaftsordnung einen Krieg untereinander fast unmöglich macht.

Positiv ist außerdem, dass im Rahmen der Marktfreiheit auch die Freizügigkeit der Menschen über die Staatsgrenzen hinweg ausgedehnt wurde, gleichzeitig auch - vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg - das Diskriminierungsverbot zu einer wesentlichen Stärkung der Menschenrechte innerhalb der EU beigetragen hat.

c. Kritisch ist jedoch anzumerken:

Die Integration mehrerer Staaten zu einer neuen starken Einheit fördert nicht unbedingt den Frieden nach außen. Auch die Integration der knapp 40 deutschen Staaten nach 1815 zu einem deutschen Reich 1871 verbannte zwar den Krieg aus dem Inneren, um ihn aber nur umso besser nach außen führen zu können.

Auch die Europäische Union tritt nach außen nicht unbedingt als Friedensmacht auf.

Ihre Außengrenzen werden zu Bollwerken gegen Zuflucht suchende Menschen (Art.77 des in Lissabon geschlossenen "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll" - Frontex). Die neoliberale Wirtschaftspolitik der EU führt innerhalb des Marktes zu einer Privatisierung der öffentlichen Dienstleistungen; außerhalb zu einer aggressiven Exportpolitik, insbesondere auf dem hoch subventionierten Agrarmarkt, aber auch durch einen ständig steigenden Rüstungsexport. Am weltweiten Kampf um Rohstoffe und Energieressourcen nehmen die Länder der EU in einer Weise teil, die an die koloniale Vergangenheit des 18. und 19. Jahrhunderts erinnert.

Ökologischen Gesichtspunkten widerspricht auch das im EU-Vertrag vereinbarte Ziel "eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums" (Art.3 Abs.3 EU-Vertrag in der Fassung von Lissabon).

d. Auch Immanuel Kant setzt in seiner Schrift auf eine wirtschaftliche Integration der Völker als "Garantie des ewigen Friedens": "Es ist der Handelsgeist, der mit dem Kriege nicht zusammen bestehen kann,…".

Dabei setzt er allerdings voraus, dass sich die Handelspartner auf Augenhöhe begegnen. Eine Kolonisierung und Ausbeutung anderer Völker lehnt er grundsätzlich ab: Ausgangspunkt für die Beziehung untereinander ist für ihn ein "Weltbürgerrecht" und die Feststellung, dass die Oberfläche der Erde gemeinschaftlicher Besitz der Menschheit ist.

Hierauf beruht für ihn die "Hospitalität" (zu dtsch.: Gastfreundschaft), "das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines anderen wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden", also ein Gastrecht, welches aber nicht zur Beherrschung der Einen durch die Anderen führen darf. In diesem Zusammenhang kritisiert er schon zu seiner Zeit "das inhospitale Betragen der gesitteten, vornehmlich Handel treibenden Staaten unseres Weltteils" und kritisiert die europäischen Mächte, "die von der Frömmigkeit viel Werks machen und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen."

Für Kant ist der Frieden im Übrigen unteilbar:

Ein Frieden, der zwischen einzelnen Staaten geschlossen wird aber schon den Vorbehalt für künftige Kriege enthält, kann nicht als wirklicher Friede angesehen werden.

2. Zur Militärpolitik der EU

Wie im 19.Jahrhundert folgt der wirtschaftlichen Expansion die militärische Intervention.

a. Die Staaten der Europäischen Union sind noch immer hoch gerüstet, obgleich sie doch nur noch von Freunden umgeben sind. In Art. 42 Absatz 3 des EU-Vertrages in der Fassung von Lissabon heißt es: "Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern." Hierzu soll auch eine -unabhängig vom in Kraft treten des Lissaboner Vertrages - schon tätige "europäische Verteidigungsagentur" helfen, welche koordinierend bei der Rüstungsbeschaffung eingreifen soll.

b. Gemäß Art. 42 des EU-Vertrages in der Fassung von Lissabon sollen im Rahmen der "gemeinsamen Sicherheits- u. Verteidigungspolitik" - der EU - auch "Missionen außerhalb der Union" durchgeführt werden, welche auch auf militärische Mittel der Mitgliedsstaaten gestützt werden können.

Zwar wird in diesem Zusammenhang auf die "Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen" verwiesen. Unklar bleibt aber, ob -wie im Fall Kosovoauf ein ausdrückliches Mandat des UN-Sicherheitsrates gem. Kapitel 7 der UN-Charta verzichtet werden soll.

c. Nicht angesprochen wird im EU-Vertrag die atomare Bewaffnung zweier EU-Mitglieder sowie die Lagerung amerikanischer Atomwaffen in weiteren Ländern der EU, welche im Widerspruch zum Abrüstungsgebot aus Art. 6 des Nichtverbreitungsvertrages von Kernwaffen stehen und wiederum ein Grund für andere Länder sind, sich gleichfalls atomar zu bewaffnen.

d. Kant setzt in seiner Schrift dagegen: "Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören. Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen."

In Bezug auf Interventionen in andere Staaten sagt er: "Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewalttätig einmischen."

Die "Gewalt sein Recht zu behaupten" als "das traurige Notmittel im Naturzustand" soll einem Rechtszustand zwischen den Staaten weichen, d.h. einem Völkerrecht, welches letztlich nicht der Gewalt bedarf, um Geltung zu erlangen, sondern der Zustimmung aller Betroffenen.

So lange die angebliche Stärke des Rechts nur darin besteht, dass es sich auf militärische Gewalt und Zwangsmittel stützt, bleibt es immer noch das Recht des Stärkeren, welches sich auf diese Weise durchsetzt.

III. Zur demokratischen Legitimation der EU

a. Die Europäische Union beruht auf völkerrechtlichen Verträgen zwischen den beteiligten Staaten.

Im Völkerrecht gilt jedoch die Dominanz der Exekutive.

Zwar müssen völkerrechtliche Verträge von den Parlamenten der beteiligten Staaten in Form von Gesetzen ratifiziert werden. Diese Ratifizierung ist jedoch eine bloße Formsache, da an den zwischen den Regierungen ausgehandelten Verträgen keine inhaltliche Änderung mehr vorgenommen werden kann. Das damit verbundene Demokratiedefizit ist in der EU deutlich spürbar.

Die Einrichtung eines eigenen Parlamentes in der EU und seine Direktwahl durch die Bevölkerung der einzelnen Staaten geschah überwiegend aus optischen Gründen durch die Organe der EU.

Das Europäische Parlament hatte von Anfang an und bis heute nicht die originären Rechte eines Parlamentes.

Hinzu kommt die Distanz zu der repräsentierten Bevölkerung: In Deutschland kommt ein Europa-Abgeordneter auf 800.000 Wahlberechtigte; dies ist Demokratie in homöopathischer Verdünnung.

Die Tendenz innerhalb der EU zur Zentralverwaltung und zur Eigenmacht der exekutiven Organe ist auch erkennbar im Umgang mit den wenigen überhaupt durchgeführten Volksabstimmungen, welche zur Ablehnung des "Verfassungsvertrages" und des Lissaboner Vertrages führten.

Nach den Plebisziten in Frankreich und den Niederlanden wurde der "Verfassungsvertrag" nur marginal geändert und in den genannten Ländern eine weitere Volksabstimmung ausgeschlossen.

Auch das Ergebnis in Irland wurde nicht als Zeichen des Protests gegen wesentliche Inhalte des Vertrages angesehen, sondern gab nur Anlass, weitere Wege zur Umgehung dieses Plebiszits zu suchen.

b. Für Immanuel Kant hat die Verfassung eines Staates sehr viel mit dessen Friedensfähigkeit zu tun. Deshalb fordert er: "Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein."

Für Kant bedeutet dies zum einen die klare Trennung von Exekutive und Legislative, zum anderen eine Art der Gesetzgebung, die mit der Freiheit der Menschen zu vereinbaren ist. Diese liegt in deren Selbstbestimmung begründet, das meint die Befugnis, keinen anderen Gesetzen gehorchen zu müssen, als denen, denen sie ihre Zustimmung geben können.

Dies muss auch nach Kant nicht ausschließlich in einer direkten Demokratie, sondern kann auch durch eine repräsentative Vertretung geschehen, jedoch immer so, dass der Rechtsunterworfene zur Überzeugung gelangen kann, dass das ihn betreffende Gesetz auch von ihm selbst hätte so verabschiedet werden können.

Die enge Verquickung von Exekutive und Rechtsetzung durch die Organe der EU sowie die Undurchschaubarkeit der betreffenden Rechtsetzung für wohl die meisten Bürger der Mitgliedsstaaten entspricht diesen Bedingungen nicht. Entgegen der Tendenz zu einem Einheitsstaat fordert Kant für die Rechtsbeziehung zwischen den Staaten:

"Das Völkerrecht soll auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet sein." Er versteht darunter einen Völkerbund, keinen Völkerstaat.

Die föderale Verbindung zwischen den Staaten ist für ihn einerseits Ausdruck der Vielfalt innerhalb der Menschheit, zum anderen Respekt vor der Eigenständigkeit der Staaten als Ausdruck der Selbstbestimmung der jeweiligen Staatsvölker.

Auch wenn der Vertrag von Lissabon - wie bereits der alte EU-Vertrag - das Subsidaritätsprinzip betont (Präambel und Art. 5 EU-Vertrag n.F.), vermittelt die Arbeit der EU-Organe und ihrer Verwaltung den Eindruck einer Fremdbestimmung, der die betroffenen Bürger ohnmächtig unterworfen sind.

IV. Erwartungen an eine Friedenspolitik der EU, die den Namen verdient

1. Einrichtung einer "Friedensagentur"

Nach ihrer derzeitigen Verfassung hat die EU nicht die Kompetenz, ihren Mitgliedsstaaten verpflichtend einen bestimmten Rüstungsstandard vorzuschreiben. Wenn aber Art. 42 EU-Vertrag in der Fassung von Lissabon die Mitgliedstaaten verpflichtet, "ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern" so sollte umgekehrt auch eine Verpflichtung möglich sein, "ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise abzubauen".

Im Rahmen der "gemeinsamen Außen- u. Sicherheitspolitik" sollte sich die EU ausschließlich auf zivile Mittel stützen und bei den "Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit" (Art. 42 EU-Vertrag) auf jegliche Gewalt verzichten.

Nicht neben, sondern statt einer "europäischen Verteidigungsagentur" sollte die EU eine "Friedensagentur" einrichten, welche die Bemühungen der Mitgliedsstaaten und ihre Fähigkeiten zur zivilen Konfliktbearbeitung koordiniert und diese ebenso unterstützt wie entsprechende Ansätze innerhalb der Zivilgesellschaft der EU.

2. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung

Ein staatliches Bekenntnis zur Friedenspolitik ist nur dann glaubwürdig, wenn für die Zeit bis zur endgültigen Abschaffung jeglichen Militärs zumindest jedem Menschen das bedingungslose Recht eingeräumt wird, selbst nicht mehr den Krieg zu lernen sondern jeglichen Kriegsdienst zu verweigern.

Die "Charta der Grundrechte der Union" sollte in Art.10 Absatz 2 (bisher: "das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.") eindeutig wie folgt gefasst werden: "Die Mitgliedstaaten der EU erkennen das Recht jedes Menschen auf Verweigerung aller Kriegsdienste ohne Bedingung an. Eine Diskriminierung dieser Entscheidung ist unzulässig."

Für Flüchtlinge aus anderen Ländern, die wegen der Verweigerung des Militärdienstes Asyl suchen, wird die EU-Richtlinie 2004/83 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge in Art. 9 Absatz 2 e (bisher: "Als Verfolgung… können u.a. folgende Handlungen gelten: … e. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Absatz 2 fallen", das sind Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) wie folgt gefasst: "Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können … die folgenden Handlungen gelten: e. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes."

3. Umdenken in Bezug auf "Wirtschaftsflüchtlinge"

Die Volkswirtschaft vieler so genannter Entwicklungsländer ist u.a. auch durch die Subventions- u. Exportpolitik der EU so geschädigt, dass viele Menschen dort keine ausreichenden Existenzgrundlagen und damit eine Perspektive für ihr eigenes Leben finden.

Unabhängig von der Notwendigkeit, die Handelsbeziehungen der EU mit anderen Ländern unter dem Kriterium der Gerechtigkeit zu verändern, bedürfen die Freiheiten des Waren- u. Kapitalverkehrs auch der Ergänzung durch die Freiheit des Personenverkehrs (wie es schon in den Gründungsverträgen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957 für den europäischen Markt geregelt wurde).

Die EU sollte deshalb eine aktive Migrationspolitik mit einer großzügigen Aufnahme von Flüchtlingen betreiben und sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen in deren Herkunftsländern einsetzen.

Menschen, die auf der Suche nach einer Perspektive für ihr Leben vor den Grenzen der EU unter Lebensgefahr Wüsten durchqueren und sich auf überfüllten Booten aufs offene Meer wagen, bedürfen der Hilfe und des Schutzes und nicht einer bürokratisch durch "Frontex" organisierten Abwehr, die oftmals ihren Tod bedeutet. Michael Youlton, der nationale Koordinator der irischen "Nein-Kampagne" gegen den Vertrag von Lissabon fasste die Gründe für das irische Nein wie folgt zusammen: "Wir wünschen uns ein demokratisches, demilitarisiertes und soziales Europa. Wir warten ungeduldig auf eine Antwort."

Dem schließe ich mich an.

Straßburg, den 04.10.2008

Veröffentlicht am

10. Juli 2008

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