Verwaltungsgericht Koblenz betont die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und VersammlungsfreiheitAtomwaffenkritischer Aufruf zum Geheimnisverrat durfte nicht verboten werdenMit deutlichen Worten stärkt das Verwaltungsgericht Koblenz das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit und erklärt das Verbot eines atomwaffenkritischen Flugblattes für rechtswidrig. Hintergrund der Entscheidung ist ein Flugblatt des Heidelberger Atomwaffengegners Hermann Theisen, womit dieser die Bundeswehrsoldaten des Atomwaffenlagers Büchel im vergangenen Jahr während einer angemeldeten Kundgebung aufgefordert hatte, die Öffentlichkeit über die geplante Modernisierung von Atomwaffen zu informieren. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell verbot die Verteilung des Flugblattes, weil die Soldaten damit zum Geheimnisverrat aufgefordert worden seien (§ 111 StGB i.V.m. § 353b StGB). Dieser Auffassung widerspricht nun das Verwaltungsgericht Koblenz überraschend deutlich und erklärt in seiner gestern veröffentlichen Entscheidung: "Das Verbot, das Flugblatt auf der angemeldeten Versammlung zu verteilen, stellt einen erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich verbürgte Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG dar. Mit der Verteilung dieser Flugschrift wollte der Kläger augenscheinlich in Form eines plakativen Aufrufs an alle Bundeswehrsoldaten des Jagdbombergeschwaders 33 (Büchel) zum Geheimnisverrat darauf hinweisen, dass die Lagerung von Atomwaffen nach seiner Auffassung völkerrechtswidrig und verfassungswidrig ist. Das Verbot, diese Auffassung in der von ihm gewünschten Form öffentlich kund zu tun, beschränkt sein Recht, mit anderen Personen zur gemeinsamen öffentlichen Meinungsbildung in der von ihnen gewählten Art und Weise zusammenzukommen." (1 K 893/14.KO) In dem Flugblatt werde zudem erklärt, "die Stationierung von Atomwaffen sei völkerrechtswidrig und der mögliche Einsatz von Atomwaffen wegen Verstoßes gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verfassungswidrig. Von daher kann die Aufforderung an die in Büchel stationierten Soldaten des Jagdbombergeschwaders 33 auch als Appell an deren Gewissen verstanden werden mit dem Ziel, hierdurch eine öffentliche Auseinandersetzung über Fragen der Stationierung und Modernisierung von Atomwaffen herbeizuführen", so das Verwaltungsgericht Koblenz in seiner Entscheidung. Theisen sieht sich in seinem Engagement gegen die im rheinland-pfälzischen Büchel stationierten Atomwaffen und deren geplanter Modernisierung bestätigt: "Es ist ermutigend, wenn ein Gericht dem Grundrecht der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in einer derart existentiellen Frage, wie der Stationierung von Atomwaffen in Deutschland, die dem Anliegen immanente Bedeutung zukommen lässt." Spannend sei nun, so der Atomwaffengegner, wie das Amtsgericht Cochem mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz umgeht, denn nachdem Theisen den Aufruf mehrfach verteilt hatte, wurde in Cochem Anklage wegen Aufforderung zum Geheimnisverrat erhoben. Es bleibe nun abzuwarten, so Theisen, "ob sich das Amtsgericht Cochem der Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz anschließt, oder eine andere strafrechtliche Bewertung des Flugblattes vornimmt." Roland Blach (Koordinator der Kampgange "atomwaffenfrei jetzt" und Landesgeschäftsführer der Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen Baden-Württemberg) erklärt zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz: "Die Welt steht aufgrund der umfassenden Programme zur Modernisierung der Atomwaffen und des Ukraine-Kriegs am Rande eines atomaren Infernos. Die doomsday clock wurde deshalb kürzlich erstmalig seit 1984 auf 3 Minuten vor 12 vorgestellt. Der Druck der Zivilgesellschaft gegen ein drohendes Wettrüsten und für ein Verbot von Atomwaffen ist dazu dringend nötig. Auch das Engagement von Hermann Theisen ist dazu beispielgebend." Quelle: Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) - Pressemitteilung vom 11.02.2015. Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
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