Aufruf zum Geheimnisverrat bei der Bundeswehr - Straftat oder Bürgerpflicht?Amtsgericht Cochem verhandelt über Aufruf zum WhistleblowingDas Amtsgericht Cochem verhandelt am Mittwoch, 02.09.2015, 13:30 Uhr (Ravenestraße 39, Sitzungssaal 100), über die Rechtmäßigkeit von atomwaffenkritischen Flugblättern des Heidelberger Atomwaffengegners Hermann Theisen, der auch Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) ist. Theisen hatte im vergangenen Jahr Flugblätter an Bundeswehrsoldaten des Fliegerhorsts Büchel verteilt, um damit gegen die geplante Modernisierung der auf dem Atomwaffenstützpunkt Büchel gelagerten Atomwaffen und gegen die dort praktizierte nukleare Teilhabe der Bundeswehr zu protestieren. Beides sei verfassungs- und völkerrechtswidrig, so der Atomwaffengegner. Mit den Aufrufen zum Whistleblowing wurde deshalb an die Bundeswehrsoldaten appelliert: "Informieren Sie die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der geplanten Modernisierung von Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel!" und "Informieren Sie die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der in Büchel bereits stationierten Atomwaffen!" Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat daraufhin Anklage gegen Theisen erhoben, da die Bundeswehrsoldaten mit den Flugblättern zum Geheimnisverrat aufgefordert worden seien (§ 111, § 353b StGB). Die Kreisverwaltung Cochem-Zell schloss sich wenig später dieser Rechtsauffassung an und verbot die Verteilung der Flugblätter während einer angemeldeten Kundgebung am Fliegerhorst Büchel. Dieses Verbot erklärte das Verwaltungsgericht Koblenz Ende Januar 2015 für rechtswidrig, da es eine "erhebliche Grundrechtsbeschränkung" beinhalte. In den Aufrufen zum Whistleblowing werde erklärt, "die Stationierung von Atomwaffen sei völkerrechtswidrig und der mögliche Einsatz von Atomwaffen wegen Verstoßes gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verfassungswidrig." Von daher könne "die Aufforderung an die in Büchel stationierten Soldaten des Jagdbombergeschwaders 33 auch als Appell an deren Gewissen verstanden werden mit dem Ziel, hierdurch eine öffentliche Auseinandersetzung über Fragen der Stationierung und Modernisierung von Atomwaffen herbeizuführen", so die Verwaltungsrichter in ihrem schriftlichen Urteil (VG Koblenz, 1 K 893/14.KO). Das Amtsgericht Cochem muss nun entscheiden, ob es sich der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Koblenz oder der des Verwaltungsgerichts Koblenz anschließt. Theisen, der von Rechtsanwalt Martin Heiming, dem Vorsitzenden des Republikanischen Anwältevereins, verteidigt wird, erwartet einen Freispruch und erklärt hierzu: "Die Zivilgesellschaft hat grundsätzlich ein Anrecht auf einen emanzipatorischen Zugang zu den Hintergrundinformationen von politischen Sachverhalten, die das gesellschaftliche Gemeinwohl in existentieller Weise berühren und bedrohen." Das diese gesellschaftspolitische Einschätzung auf die in Deutschland stationierten Atomwaffen und die damit einhergehende nukleare Teilhabe der Bundeswehr explizit zutreffe, stehe "völlig außer Frage", so Theisen. Roland Blach (Bundessprecher der DFG-VK) erklärt zu dem Strafverfahren: "Hermann Theisens andauerndes Engagement in Büchel und in der Folge damit vor Gerichten trägt wesentlich mit dazu bei, den Druck der Zivilgesellschaft für ein Verbot von Atomwaffen zu erhöhen. Die Bundesregierung muss sich 70 Jahre nach den Atombombenabwürfen auf Hiroshima und Nagasaki endlich auch klar dazu bekennen, einem drohenden Wettrüsten eine klare Absage erteilen und sich nicht weiter hinter der noch immer gültigen Abschreckungspolitik der NATO verschanzen. Deutschland ist geradezu dazu prädestiniert, neue Abrüstungsprozesse zwischen Russland und der NATO den Weg zu ebnen." Quelle: Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) - Pressemitteilung vom 31.08.2015. Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
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