Abschottung, Abschreckung und Obdachlosigkeit werden zum ProgrammPRO ASYL zum Gesetzentwurf der BundesregierungHeute ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Flüchtlingspolitik öffentlich geworden. Auf den fast 150 Seiten werden weitreichende Einschnitte im Aufenthalts-, Asyl- und Sozialrecht vorgenommen. Drohende Obdach- und Mittelosigkeit für FlüchtlingeAus der Sicht von PRO ASYL ist es empörend, dass der Entwurf zehntausende von Flüchtlingen, die über andere EU-Staaten nach Deutschland eingereist sind, in die Obdachlosigkeit schickt: Konkret sollen alle Flüchtlinge keine Bezüge aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, die unter die Dublin-III-Verordnung fallen und für deren Asylantrag ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Nach dem Gesetzesentwurf wird ihnen nur eine Reisebeihilfe in Form von einer Fahrkarte und Reiseproviant gewährt (§ 1a Abs. 3 AsylblG-Entwurf). Anders als bisher sollen sie keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, beispielsweise medizinische Versorgung, Barbetrag, Anspruch auf Unterbringung etc. Diese Regelung wird auch jene Flüchtlinge treffen, die in den letzten Wochen von der Bevölkerung an den Bahnhöfen mit Hilfsgütern und Willkommensgesten empfangen wurden. "Das Bundesinnenministerium schickt die Flüchtlinge, die die Bundesregierung zuvor nach Deutschland einreisen ließ, in die Obdachlosigkeit und in die soziale Entrechtung. Mit der Menschenwürde ist dieser Vorschlag unvereinbar. Menschen werden entwürdigt, um sie außer Landes zu treiben", warnt Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL. Der Gesetzesentwurf untergräbt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hatte 2012 in einem Urteil entschieden, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativierbar ist (siehe Anhang). Ein Absenken der Sozialleistungen unter das soziokulturelle Existenzminimum ist mit dem Verfassungsrecht unvereinbar. Rollback im AufenthaltsrechtDank dem jahrelangen gesellschaftlichen Einsatz von Kirchen, Gewerkschaften, Verbänden, Wirtschaftsunternehmen, Flüchtlingsräten, PRO ASYL und weiten Teilen der Politik wurde eine Bleibeperspektive für langjährig Geduldete geschaffen. Die Bundesregierung erfindet jetzt die "Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht" im neuen § 60b AufenthG. Damit kann die Bleiberechtsregelung in der Praxis ausgehebelt werden. Wenn die Abschiebung eines Flüchtlings aus von ihm selbst vertretenen Gründen nicht vollzogen werden kann, soll er/sie Arbeitsverbote erhalten und ebenfalls aus den Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Diese Regelung wird viele bislang geduldete Flüchtlinge treffen, da einem großen Teil von ihnen unterstellt wird, sie seien selbst dafür verantwortlich, dass sie nicht abgeschoben werden können. In der Praxis werden diese Voraussetzungen durch die Ausländerbehörden sehr unterschiedlich und zum Teil sehr weit ausgelegt. Damit nicht genug: Im § 60a AufenthG, der die Erteilung einer Duldung regelt, wird Abs. 6 neu eingefügt. Er verbietet die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Aufnahme oder Fortführung von Bildungsmaßnahmen, bei Ausländern die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylblG zu erlangen; die den Nichtvollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen selbst zu vertreten haben; deren Asylantrag nach § 30 Abs. 3 und 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslands sind. Alle soeben genannten Flüchtlinge, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sondern bspw. die Realschule, das Gymnasium oder eine Universität besuchen oder eine sonstige Ausbildung machen, müssten diese sofort beenden. Diese Regelungen verkehren die bei den letzten Gesetzesänderungen erzielten Fortschritte in ihr Gegenteil. Bürokratieaufbau statt BürokratieabbauNach Aussagen der Bundesregierung zielt der Gesetzesentwurf darauf, die Asylverfahren zu beschleunigen. Stattdessen sieht der Gesetzentwurf vor, dass Asylsuchende monatelang in unerträgliche Warteschleifen gezwängt werden können, indem die bereits vom BAMF angewandte Praxis, vor Beginn des Asylverfahrens die Asylsuchenden mit einer "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" (sog. BÜMA) auszustatten, auf gesetzliche Grundlage gestellt wird. (§ 63a AsylVfG). Der Gesetzesentwurf will zudem bei Kontrollen nach dem Schengener Grenzkodex die Prüfung, ob für einen Asylsuchenden ein anderer EU-Staat zuständig ist, auf die dafür inkompetenten Polizeibehörden verlagern (§ 18b Abs. 2 AsylVfG). PRO ASYL befürchtet Hauruckverfahren an den Grenzen mit dem Ziel, Asylsuchende schnell zu inhaftieren und abzuschieben. Auffällig ist, dass das BMI versucht, die freiheitssichernde und haftbeschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszuhebeln. Nun soll ihnen diese Kompetenz entzogen und an die Verwaltungsgerichte übertragen werden (§ 83e AsylVfG). Der Gesetzesentwurf enthält weitere Verschärfungen:
Dies ist das Ergebnis einer ersten, schnellen Analyse durch PRO ASYL. Der Gesetzentwurf leistet insgesamt kaum Vorschläge für schnellere und fairere Asylverfahren. Der dringend nötige schnelle Auszug von Asylsuchenden aus den Erstaufnahmeeinrichtungen wird blockiert, nicht unterstützt. Forderungen von PRO ASYLPRO ASYL fordert Bund und Länder auf, das Gesetzespaket zu stoppen. Der Entwurf enthält eine Vielzahl an Verschärfungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen Zugang von Flüchtlingen überwiegend aus Syrien, Afghanistan und Irak stehen. Die Bundesregierung agiert ideen- und konzeptlos. PRO ASYL unterbreitet Vorschläge für faire und schnelle Asylverfahren, die die Rechtsgarantien der Asylsuchenden achten:
Die Ministerialbürokratie hat den Sommer dafür genutzt, an einem Rollback im Asyl- und Aufenthaltsrecht zu arbeiten, anstatt sich den bürokratischen Verfahrenshemmnissen in Deutschland zu widmen. PRO ASYL befürchtet, dass das Gesetzespaket beim Bund-Länder-Gipfel am 24.09. im Kanzleramt im Hauruckverfahren verhandelt wird. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012- 1 BvL 10/10 -, - 1 BvL 2/11 -Auszüge: "Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland rechtfertigt es im Übrigen nicht, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum, das durch im Sozialstaat des Art. 20 Abs. 1 GG auszugestaltende Leistungen zu sichern ist, als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht. Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten. Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden." (Rn. 120) "Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren." (Rn. 121) Quelle: PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. - Pressemitteilung vom 17.09.2015. Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
|