Schon bei Stellung des Asylantrages werden die Asylsuchenden unter einen Generalverdacht gestellt, vorsätzlich getäuscht zu haben. Systematisch sollen bei rund der Hälfte aller Asylsuchenden die Handydaten ausgelesen werden. So wird es schon in der Gesetzesbegründung angekündigt. Damit entsteht eine massenhafte Auslesung. Dies ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre und aus Sicht von PRO ASYL und anderen Organisationen
verfassungswidrig
. Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für den gläsernen Flüchtling. Es ist zu vermuten, dass neben persönlichen Informationen wie Bilder und Nachrichten auch private Daten wie Kontakte zu Anwält*innen, Ärzt*innen oder Unterstützer*innen abgegriffen werden. Während das Bundesverfassungsgericht
bei der Entscheidung über den "Großen Lauschangriff"
Eingriffe in die Privatsphäre ohne richterlichen Beschluss verboten hat, soll dies nun bei Asylsuchenden umgangen werden. Wie soll ein Asylsuchender Vertrauen in das Bundesamt im Asylverfahren entwickeln können, wenn dieselbe Behörde ihm zuallererst das Handy samt aller privater Daten abnimmt?
Zu befürchten ist, dass es dabei keineswegs bei Daten zur Feststellung von Staatsangehörigkeit und Identität bleiben wird. Schon bei der Sachverständigenanhörung vor dem Bundestag sprach das Bundesamt von der Prüfung materieller Angaben des Antragstellers. Eine Ausweitung auch auf Reisedaten kann nicht ausgeschlossen werden vor dem Hintergrund der Verhandlungen der neuen Dublin-IV-Verordnung und den Bestrebungen der Bundesregierung, Überstellungen gemäß Dublin rigoros durchzusetzen.
Besonders misstrauisch muss der Asylbewerber schließlich werden, wenn ein Änderungsvorschlag von CDU/CSU und SPD jetzt sogar das Bundeskriminalamt dazu ermächtigt, bestimmte erkennungsdienstliche Daten aus dem Asylverfahren anderen Drittstaaten zu übermitteln. Ausgenommen würden Herkunfts- und Verfolgerstaat, wobei die Verantwortung für diese Zulässigkeitsprüfung allein beim BKA liegt. Völlig außer Acht bleibt aber, dass diese Behörde keinerlei Kompetenzen für die Prüfung etwaiger Verfolgungen hat.
Die Bundesländer werden ermächtigt, grundsätzlich alle Asylsuchenden bis zum Ende der Asylverfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen festzuhalten. Dies verhindert Kontakte zu Ehrenamtlichen und Unterstützer*innen. Damit stehen sie sowohl im Verfahren als auch bei drohender Abschiebung ohne Hilfestellung da. Wir müssen davon ausgehen, dass so in hohem Maße Schutzsuchende nicht das Recht auf Asyl bekommen, das ihnen zusteht. Selbst Minderjährige werden von der Lagerpflicht nicht ausgenommen - das Kindeswohl bleibt auf der Strecke, damit wird schon gegen Völkerrecht und Europarecht verstoßen. Auch nach Begrenzung dieser Internierung auf zwei Jahre (!) laut einem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD bliebe diese Regelung rechtswidrig.
Besonders drastisch zeigt sich diese Lagerpflicht im Zusammenhang mit den neuen Dublin-IV-Regelungen: Bislang endet die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Dublin-Fälle ebenfalls spätestens nach 6 Monaten, weil bis dahin eine Überstellung erfolgen muss oder aber Deutschland zuständig wird. Die Dublin-IV-Verordnung kennt diese Frist nicht mehr. Ohne jegliche zeitliche Befristung soll der Ersteinreisestaat der EU zuständig bleiben, es soll also auf unabsehbare Zeit zurückgeschoben werden können. Ein Ausweg aus einer Situation, in der kein Mitgliedstaat den Antrag prüfen will, ist nicht zu sehen. Für diese Menschen entstehen Lager der Hoffnungslosigkeit. Derzeit würde das fast alle Dublin-Fälle betreffen, da nur 10 Prozent der Überstellungen tatsächlich vollzogen werden.
Personen, die sich über einen längeren Zeitraum geduldet in Deutschland aufhalten, sollen überraschend abgeschoben werden können - ohne vorherige Ankündigung. Bislang musste bei Duldungen von länger als einem Jahr die Duldung zunächst widerrufen und die Abschiebung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden (
einmonatige Widerrufsfrist bei Abschiebungen nach § 60a Abs. 5 AufenthG
). Diese Regelung im Aufenthaltsgesetz soll für bestimmte Personengruppen ersatzlos gestrichen werden und für Personen gelten, die angeblich durch Identitätstäuschung oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung ihre Aufenthaltsbeendigung verhindert oder - laut Gesetzesbegründung - "verzögert" haben.
Es bleibt insbesondere offen, ob es sich um eine aktuelle Täuschungshandlung handeln muss oder nicht. Auch ein Änderungsantrag der Großen Koalition, der eine zeitliche Begrenzung versucht, macht dies nicht klarer. Der Begriff der "zumutbaren" Anforderungen ist ebenfalls nicht weiter konkretisiert. In der Praxis wird Flüchtlingen immer wieder ohne belastbare Begründung vorgeworfen, ihre Abschiebung selbstverschuldet verhindert zu haben. Die Regelung ist so unscharf formuliert, dass sie ein Einfallstor für Willkür sein kann.
Personen, die sich über einen längeren Zeitraum geduldet in Deutschland aufhalten, sollen überraschend abgeschoben werden können - ohne vorherige Ankündigung. Bislang musste bei Duldungen von länger als einem Jahr die Duldung zunächst widerrufen und die Abschiebung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden (
einmonatige Widerrufsfrist bei Abschiebungen nach § 60a Abs. 5 AufenthG
). Diese Regelung im Aufenthaltsgesetz soll für bestimmte Personengruppen ersatzlos gestrichen werden und für Personen gelten, die angeblich durch Identitätstäuschung oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung ihre Aufenthaltsbeendigung verhindert oder - laut Gesetzesbegründung - "verzögert" haben.
Es bleibt insbesondere offen, ob es sich um eine aktuelle Täuschungshandlung handeln muss oder nicht. Auch ein Änderungsantrag der Großen Koalition, der eine zeitliche Begrenzung versucht, macht dies nicht klarer. Der Begriff der "zumutbaren" Anforderungen ist ebenfalls nicht weiter konkretisiert. In der Praxis wird Flüchtlingen immer wieder ohne belastbare Begründung vorgeworfen, ihre Abschiebung selbstverschuldet verhindert zu haben. Die Regelung ist so unscharf formuliert, dass sie ein Einfallstor für Willkür sein kann.
Neben der Abschiebungshaft gibt es zusätzlich die Möglichkeit des Ausreisegewahrsams mit niedrigeren Anforderungen - der nun von vier auf zehn Tage verlängert wird. Die Betroffenen haben dann aber nur eingeschränkt Chancen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um gegen die Abschiebung vorzugehen.
Nach den Wünschen von CDU/CSU und SPD soll zu den weitreichenden Verschärfungen eine zusätzliche Hürde für die Anerkennung von Vaterschaften eingeführt werden. Väter sind nun regelmäßig in der Pflicht, ihre Vaterschaft zu beweisen - oftmals mit teuren Gentests. Dabei genügt bereits der Verdacht von "Missbrauchsindizien". Es kann schon ausreichen, dass die Mutter oder das Kind lediglich über eine Duldung verfügen und damit der Vater in Beweisnöte kommt.
Das Wohl des Kindes bleibt auch hier unberücksichtigt: Kinder können auf unbestimmte Zeit ohne familiäre, soziale und staatsbürgerliche Identität bleiben. Dem in der Verfassung verankerte Familienschutz wird so nicht ausreichend Rechnung getragen.
Dieser Gesetzentwurf setzt eine Maschinerie in Gang, in der Schutzsuchende unter die Räder zu kommen drohen. PRO ASYL appelliert daher an den Deutschen Bundestag, das Gesetz nicht zu verabschieden.