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Flüchtlingsrechte in Deutschland - eine historische Bestandsaufnahme

Von Ullrich Hahn

1. Das Recht ist nicht identisch mit den jeweils geltenden Gesetzen. Staatliche Gesetze können unrecht sein. An diese Erfahrung knüpft z.B. Art. 20 GG an, wenn er Rechtsprechung und Verwaltung an "Gesetz und Recht" binden will. Die jeweilige gesetzliche Regelung entbindet das eigene Verhalten deshalb nicht von einer selbständigen Prüfung an den Maßstäben von Recht und Unrecht.

Zu allen Zeiten haben Flüchtlinge immer wieder die Erfahrung von harten, lebensfeindlichen Gesetzen einerseits und gastfreundlichen Menschen andererseits gemacht, die - manchmal auch innerhalb der Bürokratie - an den Gesetzen vorbei mitmenschlich gehandelt haben.

2. Sowohl in den antiken Rechtsordnungen, im Mittelalter bis ins 18. Jahrhundert hinein als auch in vielen uns bekannten Stammesrechten hatten Freistätten an zumeist heiligen Orten die Funktion eines innergesellschaftlichen Asyls für Verfolgte aller Art.

Diese Freistätten waren Orte der Begegnung jenseits von "Gut und Böse", wo das Gespräch und die Versöhnung möglich sind und nur der Mensch zählt. Diese Art des Asylrechts kann als ältestes Menschenrecht verstanden werden: Es garantiert Orte, an denen der Mensch um seines Menschseins willen sicher und frei von Verfolgung ist.

3. Das aus den antiken Rechtsordnungen heraus entwickelte und bis in das 18. Jahrhundert auch praktizierte Kirchenasyl ist kein "rechtsfreier Raum". Es setzt ein duales Rechtssystem voraus zwischen einem den Menschen vorgegebenen Recht und den von Menschen machbaren Gesetzen.

4. Die Anerkennung eines politischen Asyls erfolgt erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts als zwischenstaatliches Recht, nicht als Recht der Individuen. Die betroffenen politisch Verfolgten können Asyl erhalten, haben jedoch keinen Rechtsanspruch hierauf. Oftmals ist dieses Asyl begleitet von Aufenthaltsbeschränkungen, Internierung und Ausweisung in Drittstaaten.

5. Im 20. Jahrhundert wandelte sich das Bild des Flüchtlings: mit dem Zerfall der alten Dynastien und der nachfolgenden Bildung von Nationalstaaten wurden nicht mehr einzelne politische Aufrührer vertrieben oder verfolgt, sondern ganze Bevölkerungsminderheiten, nicht für etwas, was sie getan hatten, sondern für das, was sie waren. Die Flucht wurde zum Massenschicksal.

Auf Grund dieser Erfahrungen nahm das Grundgesetz in Art. 16 Abs. 2 erstmals ein individuelles Recht auf Asyl in die Verfassung auf.

Trotz des noch weithin zerstörten Landes, der Aufnahme von etwa 10 Millionen Vertriebenen und in der Folgezeit auch mehreren Millionen Fluchtlingen aus der DDR waren die Mitglieder des parlamentarischen Rates, z.T. auf Grund eigener existenzieller Erfahrungen in der Emigration, bereit, die Tore nach Deutschland auch in Situationen der Massenflucht zu öffnen.

6. Tatsächlich blieben die Flüchtlingszahlen in den Anfangsjahren der Republik gering.

Mit der Zunahme der Antragsteller ab 1980 wurden die Aufenthaltsbedingungen der Asylbewerber erheblich verschlechtert in der Absicht, weitere Asylbewerber alleine durch die zu erwartenden Lebensbedingungen in Deutschland von einer Einreise abzuschrecken.

Keiner von uns möchte inzwischen so leben müssen, wie es Asylbewerbern und geduldeten Fluchtlingen auferlegt wird.

Die Sondergesetzgebung für diese Menschen widerspricht deutlich der sonst allen Kuluren gemeinsamen ethischen "goldenen Regel".

7. Mit der verfassungsrechtlichen Änderung des Asylrechts zum jetzt geltenden Art.16a GG wird nunmehr auch von Seiten des Gesetzgebers nahezu eine Nulllösung für die Aufnahme von Flüchtlingen festgelegt: Zugang zum Asylrecht soll nur noch der bzw. diejenige bekommen, die ohne vorherige Berührung mit einem so genannten sicheren Drittstaat per Flugzeug oder per Schiff nach Deutschland einreist.

Alle auf dem Landweg eingereisten Flüchtlinge sind automatisch illegal hier und erhalten einen Aufenthaltstitel nur noch wegen der faktischen Unmöglichkeit, sie in das (meist verheimlichte) Nachbarland zurückzuschieben.

Die weitere Abhaltung von Asyl-suchenden Flüchtlingen wird damit nur noch zu einem technischen Problem der Sicherung der Außengrenzen der europäischen Union.

8. Die mit dem Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 verbundene Gesetzesänderung hat an dieser grundlegenden Absicht des Gesetzgebers nichts geändert. Die bei Einführung des Asylrechts 1949 noch versprochene Großzügigkeit hat sich in das Gegenteil verkehrt: trotz seit Jahren sinkenden Asylbewerberzahlen sollen auch die auf Grund früherer Abschiebungshindernisse noch im Land befindlichen geduldeten Menschen abgeschoben werden, eine Altfallregelung ist nicht in Sicht, die neu eingerichteten Härtefallkommissionen sehen nicht auf den jeweiligen Einzelfall, sondern sortieren "Sonderfälle" heraus, die Kettenduldungen setzen sich fort; soweit ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gem. § 25 abs.5 AufenthG erteilt wird, bleiben die so Begünstigten dennoch von wesentlichen Sozialleistungen ausgeschlossen (Kindergeld und Erziehungsgeld); die Widerrufverfahren von vormals anerkannten Flüchtlingen übersteigen die noch ausgesprochenen Anerkennungen um ein Vielfaches.

9. Das feierliche Recht auf Asyl hat sich in seiner Geschichte seit 1949 nicht als resistent gegenüber der Politik erwiesen.

Wie sich auch an anderen wesentlich eingeschränkten Grundrechten zeigt (z.B. Art.10 u. 13 GG), werden die früher errungenen Freiheitsrechte schrittweise auf dem Altar der Sicherheit geopfert, wenn die Gründe und Erfahrungen, die zu ihrer gesetzlichen Verbürgung geführt haben, in der öffentlichen Meinung nicht lebendig bleiben.

Veröffentlicht am

11. Juli 2006

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