Zurückweisungen an der Grenze: europafeindlich und rechtswidrigBundesinnenminister Seehofer stellt europäischen Flüchtlingsschutz und seine Regeln zur DispositionPRO ASYL Geschäftsführer Günter Burkhardt sieht Bundesinnenminister Seehofer an einer rechtsstaatswidrigen Abzweigung. Flüchtlinge sollten, so Seehofer, in Zukunft an der deutschen Grenze abgewiesen werden, wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat registriert sind oder keine Papiere haben. Der Dissens, den der Minister hier laut Medienberichten mit der Kanzlerin hat, ist keine bloße Meinungsverschiedenheit. "Es geht um die fundamentale Frage, ob sich die EU in Zukunft zum rechtsfreien Raum entwickelt oder sich als Werte- und Rechtsgemeinschaft versteht. Der Seehofer-Plan würde Asylsuchende schutzlos stellen, den Rechtsabbau vorantreiben und letztendlich dazu beitragen, das Projekt Europa zu zersetzen." Zur Rechtslage:Wird an der Grenze zu Deutschland ein Asylgesuch vorgebracht, muss nach EU-Recht ( Dublin-III-Verordnung ) ein förmliches Verfahren durchgeführt werden, um den Staat zu bestimmen, der für das Asylverfahren zuständig ist. Dazu heißt es auch in § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG : Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus den Mitgliedstaaten abzusehen, soweit Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der EU zuständig ist. Der zuständige Staat ist nicht zwangsläufig der EU-Ersteinreisestaat - und aus deutscher Sicht in den allermeisten Fällen auch nicht der Nachbarstaat. Bei der Bestimmung ist die Rangfolge von Kriterien zu beachten (Art. 7 Dublin-III-VO). So geht zum Beispiel die Herstellung der Familieneinheit vor. Wenn es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ist in der Regel der Staat zuständig, in dem der/die Minderjährige sich aufhält oder der Staat, in dem sich Familienmitglieder aufhalten (Art. 8 Dublin-III-VO). Das Recht auf Familieneinheit gilt auch für Ehe-/Lebenspartner und minderjährige Kinder und ihre Eltern. Ob sich Familienangehörige in Deutschland oder einem anderen als dem Einreisestaat befinden, kann man nicht feststellen, wenn man Menschen an der Grenze einfach abweist. Die Pflicht zur Durchführung eines Dublin-Verfahrens ist gem. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO auch dann vorgesehen, wenn der Antrag an der Grenze gestellt wird. Das Zurückweisen von Schutzsuchenden an innereuropäischen Grenzen wäre ein Bruch dieser Verpflichtung und ein weiterer Schritt zur Entrechtung von Flüchtlingen, der einen Dominoeffekt auslösen könnte: Jeder Staat schiebt dem nächsten die Verantwortung zu. Kein Staat ist mehr willens, die Fluchtgründe von Schutzsuchenden in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu prüfen. Es drohen refugees in orbit - Schutzbedürftige, die niemand aufnehmen will. Deutschland schiebt nach Österreich, Österreich nach Ungarn, Ungarn nach Serbien - ein Staat außerhalb der EU, der sich seinerseits kaum an Vereinbarungen gebunden sieht. Um zu verhindern, dass Menschen derart schutzlos gestellt werden, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg die Genfer Flüchtlingskonvention verabschiedet. Das Europarecht - die Dublin-Verordnung - schaffte ab 1990 die Möglichkeit mehrerer Asylverfahren in Europa ab, sollte aber gleichzeitig sicherstellen, dass für ein rechtsstaatliches Asylverfahren eines Schutzsuchenden ein Staat verbindlich zuständig ist. Dieses eindeutige Bekenntnis zum europäischen Flüchtlingsschutz und seine Regeln stellt Bundesinnenminister Seehofer nun zur Disposition. Statt sich auf europäischer Ebene für eine faire Verantwortungsteilung stark zu machen, würde sich Deutschland in die Reihe derjenigen EU-Staaten stellen, die sich der Verantwortung für Flüchtlinge schäbig entziehen wollen. Damit legt der Innenminister Hand an ein wertebasiertes, menschenrechtlich aufgestelltes Europa. Quelle: PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. - Pressemitteilung vom 12.06.2018. Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
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