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Wirtschaftsförderung statt Rüstungsexportkontrolle

Zum deutsch-französischen Regierungsabkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Kommentar der Koordinatorin der "Aktion Aufschrei - Stoppt den Waffenhandel!" Susanne Weipert und der Sprecher*innen der Kampagne Charlotte Kehne, Christine Hoffmann und Jürgen Grässlin

Mit dem deutsch-französischen Regierungsabkommen werden zwei Eckpfeiler der deutschen Rüstungsexportkontrolle ausgehebelt: das Exportverbot von Kriegswaffen mit Genehmigungsvorbehalt und die Endverbleibskontrolle. Denn bei Anwendung des in dem Abkommen festgelegten "De-minimis"-Grundsatzes entfällt für Rüstungsgüter und bestimmte Kriegswaffen die Notwendigkeit einer Endverbleibserklärung sowie der Genehmigungsvorbehalt bei Re-Export bestimmter Kriegswaffen in Drittländer. Damit wird das Kriegswaffenkontrollgesetz umgangen, die Endverbleibskontrolle geschwächt und eine Blaupause für andere Regierungsabkommen geschaffen, die, auf Grundlage des kleinsten gemeinsamen Nenners, den Maßstab für eine gemeinsame Rüstungsexportkontrolle immer weiter herabsetzen.

Am 23.10.2019 ist das "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich" im Bundeskabinett verabschiedet worden. Bei dessen Aushandlung und Umsetzung hatte und hat der Deutsche Bundestag kein Mitspracherecht.

Die Ziele des Abkommens, wie die "verlässlich[e] Verbringungs- und Ausfuhrmöglichkeiten für den wirtschaftlichen und politischen Erfolg ihrer[1] industriellen und staatlichen Zusammenarbeit", sollen dadurch erreicht werden, dass Deutschland und Frankreich den jeweiligen Exportvorhaben des anderen Landes von gemeinsam produzierten Rüstungsgütern an Drittländer möglichst nicht widersprechen. Nur die Beeinträchtigung der "unmittelbaren Interessen" oder der "nationalen Sicherheit" gelten als Ausnahmefall. Und dann gilt es, nicht etwa auf den Export zu verzichten, sondern stattdessen "hochrangige Konsultationen" einzuleiten, "um angemessene Lösungen zu finden". Bei regierungsseitigen Projekten soll zudem die "widersprechende Vertragspartei alle Anstrengungen [unternehmen], um alternative Lösungen vorzuschlagen". Das heißt de facto: Hauptsache es kann exportiert werden!

Das wohl weitreichendste Element des Abkommens ist der sog. "De-minimis"-Grundsatz. Dieser kann angewendet werden auf Zulieferungen, die außerhalb regierungs- oder industrieseitiger Kooperationsprojekte stattfinden. Gemäß des "De-minimis"-Grundsatzes gilt, dass, wenn die "Zulieferungen von Teilen, die Kriegswaffen oder Rüstungsgüter sind, in übergeordnete (Waffen-) Systeme integriert werden" und 20 Prozent des Gesamtwertes dieses Systems nicht überschreiten, "keine Endverbleibserklärung oder Nachweis der Nicht-Wiederausfuhr" notwendig ist.

Es muss nur noch die Genehmigung zur Ausfuhr oder Verbringung der Zulieferung erteilt werden und das "unverzüglich". D.h. die Kontrolle über den Re-Export bzw. die Wiederausfuhr in einen Drittstaat wird aus der Hand gegeben und alleinig der nationalen Genehmigungsbehörden übertragen, die für das belieferte und das Gesamtsystem exportierende Unternehmen zuständig ist. Gemäß des Abkommens also entweder die deutschen oder die französischen Behörden bzw. Entscheidungstragenden.

Es wurde jedoch die Einschränkung vorgenommen, dass "De-minimis" nicht auf alle Kriegswaffen angewendet werden kann. Denn in der Anlage II des dt.-frz. Abkommens werden die Güter aufgelistet, die von "De-minimis" ausgenommen sind. Und diese stellen einen großen Teil der Güter der Kriegswaffenliste dar. Im Umkehrschluss steckt jedoch hierin auch das größte Problem: So werden eben nicht alle Kriegswaffen der Kriegswaffenliste erfasst, wie z.B. halbautomatische Gewehre, Sprengkörpervorrichtungen, Flugkörperabwehrsysteme, Feuerleiteinrichtungen, Rohre und Verschlüsse für "Rohrwaffen". (Einschränkungen für "Rüstungsgüter, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind", sind nicht vorgesehen, obwohl nach den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung auch diese "nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt" werden.)

D.h., die von den Ausnahmen nicht erfassten Kriegswaffen und Rüstungsgüter können ohne vorliegende Endverbleibserklärung und Re-Exportgenehmigung in Drittländer weiterexportiert werden, wenn sie in ein "übergeordnetes (Waffen-)System" integriert wurden und 20 Prozent des Gesamtwertes dieses Gesamtsystems nicht überschreiten.

Da laut Abkommen die Unternehmen den "Wunsch" nach Anwendung von "De-minimis" anmelden können, appelliert die Kampagne "Aktion Aufschrei - Stoppt den Waffenhandel!" nachdrücklich an die Genehmigungsbehörden, dem nicht nachzukommen und auf ihren Kontrollrechten zu beharren. Denn die Welt braucht nicht mehr Waffen und erst recht nicht weniger Kontrolle über den Endverbleib dieser Waffen. Daher sollte die Bundesregierung die jetzt schon laxe Genehmigungspolitik nicht noch weiter aufweichen. Im Gegenteil, sie muss ihre Kontrollpflicht vollumfänglich wahrnehmen, statt sie aus den Händen zu geben und entsprechend ihrer eigenen Politischen Grundsätze und den bestehenden nationalen und internationalen Gesetzen und Verpflichtungen handeln.

In Anbetracht der Ausnahmen, die für bestimmte Kriegswaffen pro "De-minimis" gemacht wurden, von anderen Rüstungsgütern ganz zu schweigen, stellt sich die Frage, wer von dieser Neuregelung profitiert? Welche Unternehmen saßen mit am Verhandlungstisch, um für "ihre" Waffentypen den Wegfall einer Endverbleibserklärung und der Re-Exportgenehmigung zu erwirken?

Für die Friedensbewegung und die Rüstungsexportgegner*innen wird es durch das Abkommen in Zukunft noch schwerer nachzuweisen, dass bestimmte Waffen gesetzeswidrig an Drittstaaten weiterexportiert wurden. Und wenn das Abkommen zur Blaupause für weitere Regierungsabkommen in Europa wird, dann wird sich die Endmontage von Großwaffensystemen zunehmend in die Länder verlagern, die die laxeste, bzw. exportfreundlichste Genehmigungspolitik haben. Vor diesem Hintergrund braucht es umso mehr, als einen ersten Schritt, eine Verschärfung sowie konsequente und einheitlich restriktive Umsetzung der Kriterien des, für alle EU-Staaten verbindlichen Gemeinsamen Standpunktes der EU zur Kontrolle von Rüstungsexporten.

Quelle: "Aktion Aufschrei - Stoppt den Waffenhandel!" - Pressemitteilung vom 05.11.2019.

Veröffentlicht am

06. November 2019

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