Pandemie versus Demokratie - oder: die Einübung in den AusnahmezustandVon Dirk Vogelskamp In diesen virusdurchseuchten Zeiten sind wohl viele in beklemmender Sorge um Familienangehörige, Freund:innen und Kolleg:innen. Eine Infizierung mit dem Coronavirus kann lebensgefährlich, gar tödlich verlaufen. Die Mortalitätsraten der Pandemie werden uns allabendlich länderbezogen zur Kenntnis gegeben. Es nimmt sich aus, als würde in dieser Krise angsterfüllt um das nackte Überleben gekämpft, die selbst Hamsterkäufe als notwendig geboten erscheinen lässt. Ausgangsbeschränkt ist man zuhause verbannt in einem allgemeinen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stillstand und den politischen Verlautbarungen und der epidemiologisch-medizinischen Informationsflut nahezu hilflos ausgesetzt. Politisch wird angesichts eines unheimlichen Krankheitserregers eine Gesellschaft der Vereinzelten, ein "a-sozialer Volkskörper" hergestellt. Gehorsam und diszipliniert wird sich den politischen und medizinischen Anweisungen des nationalen Krisenmanagements weitgehend unterworfen, da deren Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit vom Vereinzelten nur noch schwer beurteilt werden kann. Der Blick droht sich zu verengen. Der italienische Philosoph Giorgio Agamben merkt zu diesem aktuellen Ausnahmezustand an: "Das nackte Leben - und die Angst, es zu verlieren - ist nicht etwas, was die Menschen verbindet, sondern was sie trennt und blind macht." In Zeiten des Notstandes verschärfen sich gesellschaftliche Ausschließung und AusgrenzungDeshalb erscheint es angezeigt, auf all jene Menschen aufmerksam zu machen, die in den nationalen Notstandsprogrammen kaum oder keine Berücksichtigung finden. Beginnen wir mit den Menschen, die als "Flüchtlinge" Schutz in Deutschland suchen. Sie werden teils in Massenunterkünften verbannt und sind gezwungen unter Bedingungen zu leben, unter denen die minimalen Schutzregelungen gegen eine Infizierung mit dem Virus überhaupt nicht eingehalten werden können. Dabei wäre ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2.2 GG) staatlicherseits zu schützen. Das gilt umso mehr für die Elendslager an den europäischen Außengrenzen, in der die geflüchteten Menschen wie Todgeweihte eingesperrt sind. Menschenrechtlich allein angemessen wäre es, diese Lager und Massenunterkünfte endlich aufzulösen. Wer den Schutz von Menschen vor einem hochinfektiösen Erreger lediglich auf den Kreis der eigenen Staatsbürger:innen beschränkt, gibt unter der Hand bereits alle zivilisatorischen Standards auf: Der den Staat verpflichtende Schutz der Menschenwürde (Art. 1.1 GG) und der des Rechts auf Leben sind unteilbar. Schon immer existieren weitere gewöhnlich an den Rand der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit gedrängte Bevölkerungsgruppen. Deren staatlich zu garantierender Menschenwürdeschutz ist in diesen Zeiten der Pandemie, vorsichtig formuliert, zumindest begrenzt zu nennen. Menschen drohen aus der Solidarität der nationalen Krisengemeinschaft herauszufallen: die Inhaftierten und Abschiebehäftlinge, die Wohnungs- und Obdachlosen, die Papierlosen, die pflegebedürftigen alten Menschen, die Sexarbeiterinnen, die Drogenkonsument:innen. Allen ist gemein, dass sie unter extrem ungünstigen existenziellen Bedingungen leben müssen, die sie für eine Infektion mit dem Virus in vielfältiger Weise anfälliger machen. Ihre besondere Gefährdung sticht heraus. Darum wären für sie alle staatlicherseits Lebensverhältnisse her- und bereitzustellen, die den Schutz vor einer Infektion nachhaltig ermöglichen. Zahlreiche politische Initiativen aus der Gesellschaft bemühen sich derzeit darum und haben Vorschläge und Forderungen unterbreitet, die verwaltungsseitig leicht umgesetzt werden könnten, um die Lage der Betroffenen zu erleichtern. Die durch die Pandemie hervorgerufene Krise trifft nicht alle gleich, sie hat eine klassenspezifische Dimension. Gesundheit, Krankheit und Tod sind eben auch eine soziale Frage. Haushalte mit geringem Einkommen, Familien unter beengten Wohnverhältnissen, prekär Beschäftigte, die mit dem sich nun abzeichnenden Einbruch der Weltwirtschaft wahrscheinlich ihren Job verlieren werden, sowie alle formal Kleinselbständigen und Kleinstunternehmungen, denen die Insolvenz droht, werden in ihrer materiellen Existenz schwer getroffen. Auch wenn nun staatliche Hilfen auf den Weg gebracht sind, die Ungleichheits- und Abhängigkeitsbedingungen dieser Bevölkerungsschichten, die die parteiübergreifend neoliberal betriebene Politik in den letzten Jahrzehnten produziert hat, werden sich in der sich abzeichnenden Wirtschaftskrise weiter vertiefen und verstetigen. Jetzt werden Rufe lauter, lediglich die "Risikogruppen" in der Bevölkerung, sprich, die Betagten, Kranken und Verwundbaren, unter Quarantäne zu stellen, sie zwangsweise zu isolieren - mit dem Argument, schließlich könne man nicht alle Bürger:innen in die Solidaritätspflicht nehmen und die Produktion müsse wieder hochgefahren werden, um den völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch zu vermeiden. Damit sind die Grenzen der Solidarität im engsten nationalen Rahmen bereits angezeigt. So nähern wir uns gesellschaftlichen Bedingungen extremer Stigmatisierung und Exklusion. Wege in eine "posthumane Zivilisation" (Milo Rau) wären vorgezeichnet, in der moralische und menschenrechtliche Standards infrage gestellt sind. Allein, dass aktuell Kriterien entworfen werden, nach denen Patient:innen notfalls triagiert werden, eröffnet Denkräume, in denen von der Gleichheit allen menschlichen Lebens Abschied genommen wird. Und schon heute geraten in Sorge um die eigenen schmalen Privilegien und das nackte Überleben die katstrophischen Auswirkungen der Pandemiekrise für die Menschen in den Ländern jenseits bundesdeutscher Grenzen im "Globalen Süden" fast gänzlich aus dem Blick. Der Maßnahmenstaat und die rechtsstaatliche DemokratieIn Krisenzeiten schlug schon immer die "Stunde der Exekutive", wie auch in dieser besonderen, weltumspannenden Gesundheitskrise und in der mit dieser einhergehenden wirtschaftlichen Depression. Gewöhnlich legitimiert sich die staatliche Existenz durch das Versprechen von Sicherheit für die eigenen Staatsbürger:innen. Die Coronaepidemie stellt ohne Zweifel eine Gefahr für die Bevölkerung dar, vor der der Staat zu schützen in Anspruch nimmt (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2.2 GG). Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG - Gefahrenabwehr) und aufgrund seiner aktuellen Änderungen infolge des "Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" haben deshalb Bund, Länder und Kommunen sowie zuständige Gesundheitsbehörden Maßnahmen erlassen (Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen, Grenzschließungen etc.), die tief in die Grundrechte der Bürger:innen eingreifen. Der Notstand wurde offiziell nicht ausgerufen, gleichwohl leben wir im Ausnahmezustand. Lediglich aufgrund des im parlamentarischen Schnelldurchgang novellierten Infektionsschutzgesetzes wird der Staatsapparat zu weitgehenden Grundrechtseinschränkungen ermächtigt: u.a. der Freiheit der Person (Art. 2.2), der Versammlungsfreiheit (Art. 8.1), der Vereinigungsfreiheit (Art.9.1), der Freizügigkeit (Art. 11.1) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13.1). Vor allem außerhalb der fast oppositionslosen Parlamente wird breit darüber diskutiert, ob die Ermächtigungsgrundlage für die weitgehenden Grundrechtseinschränkungen, bloße Rechtsverordnungen, ausreichend sei und ob die in der Bevölkerung weitgehend akzeptierten Maßnahmen der Freiheitsbeschränkungen noch verhältnismäßig zum Zweck der Bekämpfung der Epidemie seien. Es wäre wohl anmaßend, dies schlichtweg zu verneinen. Zu diesem Zeitpunkt, Anfang April 2020, scheint sich die Verbreitung des Virus tatsächlich zu verlangsamen. Die Belastung des neoliberal auf Kosteneffizienz und Rentabilität getrimmten Gesundheitssystems wird entsprechend den Ratschlägen der Fachwissenschaften über eine gewisse Zeit gestreckt, damit es nicht unter einer zu raschen Ausbreitung des Virus und den damit einhergehenden intensivmedizinischen Notfällen zusammenbricht, wie es in anderen europäischen Ländern geschehen ist. Das ist der eigentliche Zweck der Maßnahmen, die momentan zu greifen scheinen. Noch Anfang des Jahres hieß es von deutschen "Gesundheitspolitikern", dass auf Grundlage einer Studie der Bertelsmann Stiftung hunderte Krankenhäuser geschlossen gehörten (sic). Offene Fragen bleiben, ob die Bundesregierung zu spät auf die sich anbahnende Pandemie reagiert hat und warum sie trotz ausgewiesener Pandemie-Notfallpläne nicht ausreichend vorbereitet war - beispielsweise durch eine Bevorratung medizinisch notwendiger Ausrüstung. Es zeigt sich, dass die Bundesregierung jedenfalls diesen gesundheitspolitischen Notstand sehenden Auges mit produziert hat. In dieser Krise wird die politische Machtordnung der Gesellschaft massiv verschoben. Außerparlamentarische Proteste, die ein Korrektiv sein könnten, sind dagegen nahezu verunmöglicht. Dazu trägt auch die Konformität in der Gesellschaft selbst bei, die die Notstandsmaßnahmen allergrößten Teils befürwortet. Noch da, wo kleine Proteste unter Beachtung der vorgeschriebenen hygienischen Anordnungen (Abstand, Mundschutz) stattfinden, werden dieselben aufgelöst und einzelne Teilnehmende mit Bußgeldern sanktioniert. Mit solchen Maßnahmen wird nicht die Bevölkerung geschützt, sondern allein die untertänige Befolgung der Anordnungen durchgesetzt. Dafür spricht auch ein Übermaß an bundesweiten Kontrollen. Das gleicht mehr einer gesellschaftlichen Einübung in den Gehorsam, sprich, einer Einübung in den Ausnahmezustand. Daher ist es aus demokratischer Perspektive unerlässlich, dass Mittel (Maßnahmen) und Zweck (Schutz der Bevölkerung vor der Coronaepidemie mittels Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems) dauernd auf Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit überprüft werden, wie es beispielsweise das "Tagebuch der Inneren Sicherheit" angesichts der Corona-Epidemie unternimmt, das seitens des Instituts für Bürgerrechte und öffentliche Sicherheit (CiLiP) als Blog eingerichtet wurde. Der Staat gewährt nicht Freiheitsrechte, sondern hat ihren Schutz zu gewährleisten, darum hat er Einschränkungen penibel zu rechtfertigen. Der Staat ist insofern rechtfertigungspflichtig, nicht die Bürgerinnen und Bürger, nehmen sie ihre Freiheit in Anspruch. Es ist noch nicht abzusehen, wie lange der Ausnahmezustand anhalten wird. Schon aus demokratischer Perspektive müssen die Maßnahmen zeitlich begrenzt, verfassungsrechtlich überprüft und spätestens in Post-Corona-Zeiten vollständig zurückgenommen werden. Darauf wird argusäugig zu achten sein. Rechtsnormen werden in innergesellschaftlichen Krisen dauernd den herrschenden Verhältnissen angepasst - siehe etwa die bundesdeutsche Anti-Terrorgesetzgebung nach dem 11. September 2001 mit weitgehenden präventiven Befugnissen und Ermächtigungen des Sicherheitsapparats. Insofern ist der Ausnahmezustand immer schon Teil des Normalzustands. Uwe Volkmann, Professor für Rechtsphilosophie und öffentliches Recht, warnt in der aktuellen Situation zu Recht: "Man bekommt […] eine Ahnung davon, was auch in demokratischen Rechtsstaaten binnen kurzer Zeit alles möglich ist, wenn einmal die falschen Leute die Hebel der Macht - oder sagen wir es, wie es ist: die des Rechts - in die Hand bekommen." Solidarität jenseits von Gemeinsamkeiten - außer denen des MenschseinsAktuell sprießen die Post-Corona-Träume in den Himmel. Eine sozial-ökologische Transformation der Gesellschaft stehe an. Eine soziale Infrastruktur (Gesundheit, Bildung, Wohnen und andere Gemeingüter) könne aufgebaut werden, die nicht mehr nach Renditeprinzipien, sondern nach den Bedürfnissen aller gemeinwohlorientiert entwickelt werden könnte. Wir sollten uns keinen Illusionen hingeben. Die national beschränkte Wohlfühlsolidarität der Gegenwart wird in der aufkommenden Wirtschaftskrise rasch von der Angst vor wirtschaftlichem Abstieg und existenzieller Not aufgebraucht sein. Angst ist der Motor des Kapitalismus und des nationalistischen, neofaschistischen Populismus. Das konkurrenztolle Rattenrennen wird erneut einsetzen, in das uns ein digital reorganisierter Kapitalismus zwingen wird. Denn wir werden weiterhin in einem kapitalistischen Staat leben, so Wilhelm Heitmeyer, der als Soziologe das Konzept und den Begriff der "Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit" entwickelt hat, und das bedeute, "dass der Finanzmarktkapitalismus kein besonderes Interesse an gesellschaftlicher Integration hat, sondern da geht es um die Kriterien von Nützlichkeit, Verwertbarkeit, Effizienz, …" Man müsse aufpassen, so Heitmeyer weiter, dass die Kriterien nicht auf Menschen und Menschengruppen angewandt würden. Die autoritäre Versuchung besteht fort und die alten, neu eingekleideten Ideologien treffen auf fruchtbaren Boden. Selbstverständlich müssen wir dringend über die Post-Corona-Zeiten nachdenken und diskutieren. Wir sollten aber wissen, um tatsächlich eine andere gesellschaftliche Ordnung herstellen zu können, müssen wir nicht nur die Straßen erneut bevölkern, sondern die Herzen und Köpfe der Menschen gewinnen - mit einer an den Menschenrechten ausgerichteten Solidarität, die nur internationalistisch/universalistisch sein kann. Das wird wohl nicht leicht. Dirk Vogelskamp ist Referent beim Komitee für Grundrechte und Demokratie. Quelle: Komitee für Grundrechte und Demokratie . 09.04.2020. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von Dirk Vogelskamp. Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
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