Bundesamt für Migration lehnt Asyl für russischen Verweigerer abRussland, Belarus, Ukraine: Wie steht es um den Schutz der Verweigerer?Von Rudi Friedrich Ende Januar 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag eines russischen Verweigerers ab, der sich einer möglichen Rekrutierung entzogen hatte, und schrieb in dem Bescheid: "Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen seinen Willen zwangsweise zu den Streitkräften eingezogen würde." Wie kann das sein? Noch im September 2022 gab es in Deutschland eine seltene parteiübergreifende Einigkeit , dass russische Militärdienstentzieher, Verweigerer und Deserteure geschützt werden sollen. Das BAMF aber schafft Fakten, lehnt einen Verweigerer ab und bezieht sich dabei auf längst überholte Argumente. Es stellt sich die Frage, wie viele derartige Bescheide vom Bundesamt für Migration ausgestellt wurden, die in so eklatanter Weise die Rechte der Antragsteller verletzen. Veraltete ArgumentationAusführlich lautet die Begründung des Bundesamtes: "Allerdings ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller, ein (über 40-jähriger) Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der nach seinen Angaben keinen Wehrdienst abgeleistet hat und damit nicht über militärische Vorkenntnisse und auch sonst nicht über (militärisch relevante) Spezialkenntnisse verfügt, überhaupt gegen seinen Willen zwangsweise zu den Streitkräften eingezogen würde. Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes ‚Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Aus den vorliegenden Erkenntnismittel ergibt sich nicht, dass die Russische Föderation aus Anlass des Krieges mit der Ukraine über die genannte Altersgruppe hinaus im Rahmen einer Teil- oder Generalmobilmachung weitere Jahrgänge zu den Streitkräften einziehen würde oder eine solche Mobilmachung in absehbarer Zeit bevorstehen würde. Eine solche Mobilmachung wird auch sonst für unwahrscheinlich gehalten, insbesondere, da sie nicht mit dem russischen Narrativ einer nach Plan verlaufenden, begrenzten ‚Spezialoperation’ zu vereinbaren und innenpolitisch kaum zu vermitteln wäre." Dieser Bescheid erging im Januar 2023, also vier Monate nach der Verkündung der Teilmobilmachung in Russland. Quelle: Connection e.V. , 17.02.2023. Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
|